Im Insolvenzrecht ist genau geregelt, wann ein Insolvenzbetrieb fortgeführt, wiedereröffnet oder gar geschlossen werden muss. Letzteres, also die Zwangsschließung des schuldnerischen Unternehmens ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Welche das im Detail sind und was ansonsten in diesem Zusammenhang dringend berücksichtigt werden sollte, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst:

Worauf kommt es an?

Die Bestimmungen, welche die Fortführung, Schließung und Wiedereröffnung eines Insolvenzbetriebs regeln, stellen auf den Ausfall der Insolvenzgläubiger ab, die durch die Fortführung des Unternehmens nicht schlechter gestellt werden dürfen. In einer früheren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits festgestellt, dass für das Insolvenzgericht solange kein Anlass für die Anordnung der Unternehmensschließung besteht, als eine Tilgung der Masseforderungen durch die Erlöse, welche aufgrund einer Unternehmensfortführung erzielt werden, überwiegend wahrscheinlich bleibt (veröffentlicht in OGH 1 Ob 2050/96v).

Anordnung bzw. Bewilligung der Zwangsschließung

Ist seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ein Jahr vergangen, hat das Insolvenzgericht die Schließung des Unternehmens jedenfalls anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Sanierungsplanvorschlag des Schuldners angenommen wurde (Zwangsschließung). Aus der Formulierung des Gesetzes „anzuordnen oder zu bewilligen“ lässt sich schließen, dass das Insolvenzgericht nicht nur auf Antrag des Masseverwalters, sondern auch von Amts wegen zur Zwangsschließung nach einem Jahr verpflichtet ist. Zu diesem Zeitpunkt sind die Schließungsvoraussetzungen nicht mehr zu prüfen. Das hat unlängst auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) in einer Entscheidung bestätigt und dabei erneut betont, dass die Bestimmung einerseits eine Straffung des Insolvenzverfahrens, andererseits den Schutz der Konkurrenten des Schuldners vor verzerrenden Wettbewerbsbedingungen bezweckt. Die Schließung ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt nicht deshalb, weil nur sie eine Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger vermeidet, sondern weil die Fortführung ihren Zweck, nämlich die Sanierung des Unternehmensträgers durch Abschluss eines Sanierungsplans, nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist erreicht hat.

Erstreckung der Frist

Die Jahresfrist kann auf Antrag des Insolvenzverwalters um höchstens ein Jahr erstreckt werden. Das setzt voraus, dass die Unternehmensfortführung nicht nur keinen Nachteil, sondern einen Vorteil für die Insolvenzgläubiger bringt. Der Antrag muss vom Insolvenzverwalter noch vor Ablauf der Jahresfrist beim Insolvenzgericht gestellt werden. Ein Antrag des Schuldners genügt nicht und die Frist kann auch nicht von Amts wegen verlängert werden (veröffentlicht in OLG Wien 28 R 337/16h und OLG Wien 6 R 83/20z).

Fazit: Bei der Entscheidung über die Unternehmensfortführung kommt es darauf an, ob die Masseforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gedeckt sind oder nicht. Jedenfalls dürfen die Insolvenzgläubiger nicht schlechter gestellt werden. Ist seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Jahr vergangen, hat das Insolvenzgericht die Zwangsschließung auch von Amts wegen anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Sanierungsplanvorschlag des Schuldners angenommen wurde. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich insolvenzrechtlicher Fragen, denn diesbezüglich kommt es auf Details an. So könnte die Jahresfrist zum Beispiel auf (rechtzeitigen) Antrag des Insolvenzverwalters um höchstens ein Jahr erstreckt werden, wenn die Unternehmensfortführung einen Vorteil für die Insolvenzgläubiger bringt.

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