Möchte man, aus welchen Gründen auch immer, seinen Vornamen ändern, ist das in Österreich grundsätzlich möglich. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen an die Namensänderung geknüpft, damit nicht jeder willkürlich seinen Namen ändern kann. Wichtig ist vor allem, dass es sich tatsächlich um einen Vornamen handelt. Doch wo liegt der Unterschied zwischen Vornamen und Wunschnamen? Nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob ein Name gebräuchlich ist?
Für Namensänderungen ist zunächst das Verwaltungsgericht zuständig. Es behandelt Anträge auf Namensänderung und hat solche abzuweisen, wenn der gewünschte Name „nicht gebräuchlich“ ist. Dies stützt sich auf § 3 Abs 1 Z 7 Namensänderungsgesetz (NÄG). Bei der Frage nach der allgemeinen Gebräuchlichkeit eines Vornamens wird zunächst darauf geachtet, ob es sich um einen Vornamen oder um einen Wunschnamen handelt. Letzteres ist anzunehmen, wenn es den Namen weder in Österreich, noch in Ländern wie Italien oder Spanien gibt. Um sicherzustellen, dass der Name nicht existiert, kann das Gericht auch eine Stellungnahme eines Instituts für Sprachwissenschaften einer Universität einholen.
Zwar spielt die statistische Häufigkeit der Verwendung eines Vornamens bei der Beurteilung der Gebräuchlichkeit keine Rolle, aber die Person, welche eine Namensänderung begehrt, müsste die Stellungnahme der Universität durch eigene Beweise widerlegen. Auszüge aus sozialen Netzwerken oder der Führerschein einer angeblich ausländischen Bekanntschaft, welche den gewünschten Namen trägt, reichen nach Ansicht der Rechtsprechung jedenfalls nicht aus, um die Gebräuchlichkeit eines Namens darzulegen.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
Nun gibt es eine höchstgerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik, denn der VwGH befasste sich kürzlich mit einem Fall, in welchem eine Frau beantragte, ihren Namen ändern zu lassen, wobei das Verwaltungsgericht den gewünschten Vornamen als nicht gebräuchlich und somit als Wunschnamen qualifizierte. Der VwGH setzte sich daher mit der Frage auseinander, was unter „gebräuchlich“ im Sinne des § 3 Abs 1 Z 7 NÄG zu verstehen ist. Dazu führte er zunächst aus, dass nicht nur inländische, sondern auch ausländische Vornamen für diese Beurteilung maßgeblich sein können. Dabei kommt es wiederum darauf an, dass dieser Vorname im In- oder Ausland „gebräuchlich“, also üblich oder gewissermaßen weit verbreitet ist. Das ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn es sich um sinnlose Buchstaben- oder Zahlenkombinationen handelt, mit denen üblicherweise ausschließlich Tiere, Pflanzen oder leblose Dinge bezeichnet werden.
Der Vorname muss einen realen Bezugspunkt in der (historischen) gesellschaftlichen Entwicklung der Namen haben und darf nicht frei erfunden werden. Nach Ansicht des VfGH ist es für den Gesetzgeber zulässig, „nicht jede zur individuellen Kennzeichnung geeignete sprachliche Enunziation, die weder anstößig noch lächerlich ist“, zuzulassen (veröffentlicht in VwGH Ro 2020/01/0013).
Fazit: Die Frage, ob es sich um einen Vornamen oder einen Wunschnamen handelt, ist nicht bloß bei Namensänderungen, sondern auch bei der Namensgebung Neugeborener von Bedeutung. Bei der Beurteilung der Gebräuchlichkeit können nicht nur inländische, sondern auch ausländische Vornamen maßgeblich sein, wenn sie üblich oder (weit) verbreitet sind. Wichtig ist, dass der Name einen realen Bezugspunkt aufweist und nicht frei erfunden ist. Bezeichnungen, die üblicherweise nur für Tiere, Pflanzen oder leblose Dinge verwendet werden, sind keinesfalls „gebräuchliche“ Vornamen für Menschen.
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