Mit dem Inkrafttreten des § 9a GmbHG am 01.01.2018 wurde die vereinfachte GmbH-Gründung in die Rechtsordnung eingefügt. Der Gesetzgeber möchte damit vor allem die Gründungsdauer verkürzen und die Gründungskosten senken, indem die Notariatskosten entfallen. Die vereinfachte Gründung ist nur unter bestimmten, im Gesetz normierten Voraussetzungen möglich.
Welche Voraussetzungen muss man also erfüllen?
- Es muss sich um eine Ein-Personen-GmbH handeln bzw. darf es nur einen Gesellschafter geben.
- Der Gesellschafter muss eine natürliche Person sein.
- Der Gesellschafter muss gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer sein.
- Die Erklärung über die Errichtung muss sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs 1 GmbHG beschränken.
Das Stammkapital und die Stammeinlage betragen zwingend genau € 35.000,-, worauf genau € 17.500,- einzuzahlen sind. Bei der § 9a-GmbH sind ein höheres Stammkapital und eine höhere Einzahlung auf die Stammeinlage unzulässig.
§ 9a GmbHG zielt gerade auf Jungunternehmer und Start-Ups ab, für welche auch die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG attraktiv ist. Aus diesen Gründen besteht die Möglichkeit auch diese in Anspruch zu nehmen, weshalb dann die privilegierte Stammeinlage zwingend € 10.000,-, auf die genau € 5.000,- einbezahlt werden müssen, beträgt.
Die Errichtungserklärung unterliegt ausnahmsweise nicht der Notariatsaktspflicht, sondern erfolgt auf elektronischem Weg, in einer Form, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Die Regelung des § 9a GmbHG läuft am 31.12.2020 aus. Dies deshalb, weil in einer dreijährigen Testphase ermittelt werden soll, wie sich die Unternehmensgründungen entwickeln und 2019 darüber entschieden werden soll, ob die Regelung weiter bestehen soll oder nicht.