Klingt etwas banal, ist es aber keineswegs: Ein Streit zwischen Kindern kann schwere Folgen haben und sogar eine Schadenersatzpflicht auslösen. Wann trifft das zu und wie viel Wahrheitsgehalt darf dem Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ wirklich beigemessen werden?

„Eltern haften für ihre Kinder“ – Wahr oder falsch?

Der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ findet sich auf vielen Schildern. Insbesondere bei Spielplätzen, gastronomischen Einrichtungen oder diversen Veranstaltungen wird der Text gern verbriefter. Er stimmt nur so nicht, denn Eltern haften bloß, wenn sie selbst Schuld auf sich geladen haben, wenn sie also beispielsweise ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Nachwuchs verletzt haben. Umgekehrt können aber Kinder selbst ausnahmsweise zur Haftung für ihr Verhalten herangezogen werden. Nämlich dann, wenn sie etwas getan haben, was ihnen auch in ihrem Alter schon als falsch erscheinen musste.

Tat nach Einschüchterung

Hat ein Kind nun aber etwas „Schlimmes“ gemacht, obwohl es bereits wissen musste bzw. tatsächlich wusste, dass es „falsch“ ist, so muss weiter nach dem Grund für dieses Verhalten gefragt werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte unlängst einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kind so etwas nur getan hatte, weil es davor von anderen Kindern eingeschüchtert wurde.  Zunächst stellte der Gerichtshof klar, ob und inwieweit dem Kind im Anlassfall das schädigende Verhalten bereits bewusst sein musste. Dabei waren insbesondere das Alter und die geistige Reife des „Täters“ ausschlaggebend. So muss einem achteinhalb Jahre alten Kind bereits „typischerweise bewusst sein, dass man eine Person, auf die man einen (harten) Gegenstand wirft, dadurch verletzen kann.“

Im nächsten Schritt war zu klären, aus welchem Grund das Kind die Tat begangen hatte. War das Motiv nicht bloß Jux und Tollerei, sondern eine vorhergehende, ernstzunehmende Einschüchterung, so ist eher davon auszugehen, dass sich das Kind „gewehrt“ hat. Das gilt vor allem dann, wenn nicht festgestellt werden kann, ob die Tat gezielt oder im Zuge einer Rangelei erfolgte.

Haftung und Schadenersatz?

Was die Aufsichtspflicht der Eltern betrifft, so sah der OGH im Anlassfall keine Verletzung dieser. Grundsätzlich müssen Kinder erst mit 14 Jahren für ihr eigenes Handeln einstehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es in Fällen, in denen sich der Täter ernsthaft bedroht fühlte, nicht.  Außerdem muss bei Kindern, die wesentlich jünger als 14 Jahre sind, bedacht werden, dass diese die tatsächliche Gefahr noch gar nicht realistisch einschätzen und sich dieser entsprechend ruhig und besonnen verhalten können. Unabhängig von der Einsichtsfähigkeit eines Kindes kann man jedoch Schadenersatz fordern, wenn der Täter wegen seines Vermögens leicht dafür aufkommen kann. Also etwa, wenn ein Kind reich geerbt hat oder die von den Eltern für ein Kind (mit)abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Schaden abdeckt (veröffentlicht in OGH, 1 Ob 74/21w).

Fazit: Der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ stimmt nicht ganz, denn Eltern haften bloß, wenn sie selbst Schuld auf sich geladen, also ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Umgekehrt können Kinder selbst ausnahmsweise zur Haftung für ihr Verhalten herangezogen werden, wenn sie etwas getan haben, das ihnen auch in ihrem Alter schon als „falsch“ erscheinen musste. Hat ein Kind also etwas „Schlimmes“ gemacht, obwohl es bereits wissen musste bzw. tatsächlich wusste, dass es „falsch“ ist, so muss weiter nach dem Grund für dieses Verhalten gefragt werden. Liegt dieser in einer vorhergehenden, ernstzunehmenden Einschüchterung, so ist davon auszugehen, dass sich das Kind „gewehrt“ hat und daher nicht haftet. Grundsätzlich müssen Kinder erst mit 14 Jahren für ihr eigenes Handeln einstehen, doch unabhängig von der Einsichtsfähigkeit eines Kindes kann Schadenersatz gefordert werden, wenn der Täter wegen seines Vermögens leicht dafür aufkommen kann.

 

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