Seit dem Ausbruch der COVID-19-Krise richten sich auch in Österreich viele Bemühungen darauf, Unternehmenszusammenbrüche zu verhindern. Die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen ist allerdings wider Erwarten deutlich zurückgegangen. Doch trügt der Schein? Wird eine Insolvenzwelle nur aufgeschoben während es zu Schäden in der Wirtschaft kommt? Wie lange kann das gutgehen?

Strategie: Warten und hoffen?

Befürchtet wird, dass einerseits eine gewaltige Welle aufgeschobener Konkurse droht und es andererseits zu Schäden für die Volkswirtschaft kommt, die von Unternehmen verursacht werden, die eigentlich nicht mehr lebensfähig wären, aber wegen der vielen Hilfsmaßnahmen noch immer existieren. Es ist kein Wunder, dass sich viele Unternehmen abwartend verhalten, solange ihre Zahlungsfähigkeit aufrecht und die Zukunft extrem unsicher ist. Einige haben sich den COVID-19-Bedingungen angepasst und werden aufgrund innovativer Unternehmensstrategien gestärkt aus der Krise hervorgehen, doch auch viele andere sehen sich nicht dazu in der Lage und setzen auf Warten und Hoffen.

Nur aufgeschoben

Fest steht jedenfalls, dass alle gestundeten Sozialversicherungsbeiträge, Kreditraten und Steuerschulden einmal doch bezahlt werden müssen und alle Hilfsmaßnahmen irgendwann auslaufen werden. Zahlungsunfähigkeit droht, obwohl der Zeitpunkt ihres Eintretens nicht verlässlich geschätzt werden kann, weil niemand den weiteren Verlauf der Pandemie vorhersehen kann. Droht aber Zahlungsunfähigkeit, darf man nicht unreflektiert weiterwirtschaften, da dies sogar strafrechtliche Konsequenzen (§§ 146 oder 158 ff StGB) haben kann.

Wegen COVID-19 wurde die Insolvenzantragspflicht mehrfach „hinausgeschoben“, liegt aber bei deren Ablauf Überschuldung vor, muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schnellstmöglich beantragt werden. Wenn keine Überschuldung vorliegt oder der Insolvenzeröffnungsgrund Überschuldung rechtsformbedingt nicht beachtet werden muss, aber Zahlungsunfähigkeit droht, sollte möglichst bald ein Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens gestellt werden. Je früher ein solches Verfahren eingeleitet wird, desto besser.

Je früher, desto besser

Auch eine außergerichtliche Sanierung oder Restrukturierung gelingt umso leichter, je früher sie eingeleitet wird, weil dann die finanzielle Situation (noch) weniger bedrohlich ist. Wer beim zeitlichen Ablauf Glück hat, kann bereits das gerichtliche Restrukturierungsverfahren nützen, das neu eingeführt werden soll. In unserem Beitrag (Warten auf Rettungsanker für Firmen – Gesetzesentwurf liegt auf Eis (rechtdirekt.at) haben wir Sie bereits diesbezüglich informiert. Das Gesetz schafft eine Zwischenstufe zwischen außergerichtlicher Sanierung und Insolvenzverfahren, wodurch der Widerstand einzelner Gläubiger, derentwegen eine außergerichtliche Sanierung scheitert, überwunden werden kann. Das Restrukturierungsverfahren sieht Eigenverwaltung vor und ermöglicht Vollstreckungssperren und den Verzicht auf einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung.

Fazit: Die befürchtete Insolvenzwelle ist vor allem wegen der verlängerten Antragsfristen „hinausgeschoben“ worden. Viele Unternehmen warten ab, da der weitere Verlauf der Pandemie ungewiss ist. Unsicherheit sollte aber kein Hindernis für einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens darstellen, denn diese wird alsbald kaum abnehmen. Je mehr finanzielle Mittel aber noch vorhanden sind, desto geringeres Gewicht besitzt die unsichere Zukunft im Sanierungsplan, was diesen für die Gläubiger noch attraktiver macht. Einige wollen auch auf die neue Restrukturierungsordnung warten, doch dies ist nicht ratsam, wenn die Zahlungsunfähigkeit schon droht. Unser Tipp: Wer in finanziellen Schwierigkeiten ist, kann nur und sollte durch frühzeitiges proaktives Handeln den Konkurs vermeiden! Dann kann die Krise möglicherweise doch noch als Chance genutzt werden.

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