Verbraucher sehen das fertig verpackte Endprodukt in den Regalen der Supermärkte und Geschäfte stehen und nehmen es entsprechend seiner Präsentation bzw. seinem äußeren Erscheinungsbild wahr. Konsumenten ist es in den letzten Jahren immer wichtiger geworden, woher bzw. von welchem Hersteller ein Produkt stammt. Der Hersteller kann also in vielen Fällen ein Kriterium sein, das wesentlich zur Kaufentscheidung beiträgt. Wie sieht es aus, wenn bestimmte Angaben bei den Verbrauchern den falschen Eindruck erwecken, direkt vom Hersteller zu stammen? Liegt ein Verstoß gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor? Worauf kommt es an?
Gesetzlicher Hintergrund
Die wesentliche gesetzliche Bestimmung in diesem Zusammenhang ist § 2 Abs 1 UWG, wonach eine Geschäftspraktik dann als irreführend gilt, wenn sie „unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der folgenden Punkte derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“.
Beispielfall
Erst kürzlich befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem Fall, in welchem der Werbeauftritt eines Produkts den unrichtigen Eindruck erweckte, aus eigener Produktion bzw. Manufaktur zu stammen. Die Angaben, welche für die Konsumenten ersichtlich waren, ließen darauf schließen, dass es sich um den Hersteller der Ware handelte, obwohl dem in Wahrheit nicht so war. Jedenfalls stellte der Gerichtshof fest, dass dies geeignet ist, die Kunden derart über die angebotenen Produkte zu täuschen, dass sie dazu veranlasst werden, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls eventuell nicht getroffen hätten.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Der Gerichtshof stellte zusammenfassend klar, dass unrichtige Angaben über die Herstellung eines Produkts eine zur Irreführung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts im Sinne von § 2 Abs 1 Z 2 UWG sein können. Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, direkt vom Hersteller zu kaufen, verstoßen nach Ansicht des Höchstgerichts also gegen den § 2 UWG. Entscheidend ist, dass der Kunde durch die Irreführung über die Bezugsquelle zum Kauf verlockt werden kann (veröffentlicht in OGH 4 Ob 108/20s).
Fazit: Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, direkt vom Hersteller zu kaufen, verstoßen gegen § 2 UWG. Dabei ist entscheidend, ob die jeweilige Irreführung den Konsumenten zu einer Kaufentscheidung veranlasst, die er sonst wohl nicht oder anders getroffen hätte. Unser Rat an Unternehmer lautet daher, die Wirkung der Präsentation ihrer Produkte auf Verbraucher zu überprüfen, damit kein falscher Eindruck entstehen kann – für Konkurrenzunternehmen ist ein möglicher Verstoß gegen das UWG ansonsten durchaus interessant.
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