Mit einer Baueinstellung kann die Einstellung von laufenden Bauarbeiten angeordnet werden. Das geschieht durch einen Bescheid der Baubehörde. Mit einem solchen wird keine Leistung auferlegt, sondern eine Verpflichtung zu einer Unterlassung ausgesprochen. Doch unter welchen Voraussetzungen ist die Anordnung der Einstellung eines Baues hinsichtlich bewilligter Baumaßnahmen zulässig? Worauf kommt es an?
Entscheidung des VwGH
Mit dieser Thematik hat sich kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) befasst und festgestellt, dass die Anordnung der Einstellung eines Baues auch hinsichtlich bewilligter Baumaßnahmen dann zulässig ist, wenn von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist. Zu denken ist hier beispielsweise an die Trennbarkeit eines Daches vom übrigen Bau oder daran, ob ein einheitlicher Bauwille vorliegt. Die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahmen ist jedenfalls vorgesehen, wenn die Ausführung abweichend von der Baubewilligung erfolgt.
Im Einzelfall zu entscheiden
Wichtig ist, dass die Frage, ob ein solch untrennbarer Zusammenhang besteht, stets im Einzelfall beurteilt werden muss. Liegt ein solcher vor, so ist sogar möglich, dass die Baueinstellung zulässigerweise das gesamte Bauvorhaben umfassen kann, auch wenn (nicht geringfügige) Abweichungen nur einzelne Bauteile dieses Bauvorhabens betreffen (veröffentlicht in VwGH Ro 2018/06/0013).
Fazit: Die Anordnung der Einstellung eines Baues erfolgt mittels Bescheides der Baubehörde und ist auch hinsichtlich bewilligter Baumaßnahmen zulässig. Das gilt allerdings nur dann, wenn von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist. Ob ein solcher gegeben ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die Baueinstellung gegebenenfalls aber das gesamte Bauvorhaben umfassen.
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