Zurückbehaltungsverbot des Pächters nach § 1109 ABGB
Für Bestandverträge sieht § 1109 ABGB ein Zurückbehaltungsverbot und ein Aufrechnungsverbot für entliehene, in Bestand oder Verwahrung genommene Sachen vor. Worin genau liegt der Sinn dieses Verbots und kann die Rückstellung unter Umständen verweigert werden? Wie sieht es aus, wenn auf einen Aufwandersatzanspruch verzichtet wurde? Verstößt das gegen die guten Sitten? Sinn des Zurückbehaltungs- [...]