Nichterfüllungsschaden iZm verspäteter Fertigstellung eines Hotels und damit verursachter verzögerter Betriebseröffnung
Verbindlich zugesicherte Fertigstellungstermine sind bei sonstiger Schadenersatzpflicht einzuhalten. Eine einvernehmliche schlüssige Änderung vertraglich vereinbarter Fertigstellungstermine bedarf einer konkludenten übereinstimmenden Willenserklärung. Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist Hotelbetreiberin. Sie schloss mit der beklagten Partei einen Vertrag bezüglich Bau- und Architektur des Hotels ab, in welchem auch genau festgelegt wurde, wann das Projekt fertiggestellt sein wollte. Da [...]