Verunreinigung des Nachbargrundstücks durch Silvesterfeier
Die Eigentümer benachbarter Grundstücke haben bei der Benutzung derselben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Einwirkungen des Nachbarn auf das eigene Grundstück etwa durch Abwässer, Rauch, Geruch, Geräusche usw. (sogenannte „Immissionen“) müssen nur dann geduldet werden, wenn diese Einwirkungen das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten. Die Beurteilung der Ortsüblichkeit richten sich nach dem Einzelfall, wobei sich die Ortsüblichkeit [...]