Tierhalter treffen bestimmte Verwahrungspflichten, die sie beachten müssen, wenn sie mit ihren Tieren an öffentlichen Orten unterwegs sind. Beispielsweise müssen Hunde an öffentlichen Orten, also vor Supermärkten oder in Parkanlagen, mit einem Maulkorb versehen sein oder an der Leine geführt werden. Wichtig ist dabei, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres durch seinen Halter gewährleistet ist.
Was geschieht aber, wenn zwar für die ausreichende Verwahrung des Tieres gesorgt wurde, es aber trotzdem zu einem Unfall in Zusammenhang mit dem Tier kommt? Kann vom Halter Schadenersatz gefordert werden?
Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich ausgesprochen, dass Hundehalter, die ausreichend für die unter den gegebenen Umständen erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung ihres Hundes gesorgt haben, also ihren Verwahrungspflichten entsprochen haben, nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand dem Hund bis auf einen Meter annähert und zum Sturz kommt, weil er das Tier übersieht. Für eine ausreichende Verwahrung ist auch gesorgt, wenn es zwar keine speziell dafür vorgesehene Vorrichtung an den öffentlichen Orten gibt, das Tier jedoch anderweitig mit einer Leine festgebunden oder mit einem Maulkorb versehen wird.
Sofern im jeweiligen Fall keine besondere Gefährlichkeit des Hundes erkennbar ist und sich die klagende Partei selbst in die Gefahrenlage gebracht hat, kann kein Schadenersatz vom Hundehalter verlangt werden.
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