Dass Unternehmen sich künftig schneller entschulden dürfen, wird von der EU vorgeschrieben (lesen Sie dazu unseren Beitrag Warten auf Rettungsanker für Firmen – Gesetzesentwurf liegt auf Eis (rechtdirekt.at). Ob das auch Privaten erlaubt sein soll, bleibt in Österreich noch ein Streitpunkt.

Die Herausforderung

Laut Kreditorenschutzverband (KSV) gingen im Jahr 2020 rund 7300 Personen in Privatinsolvenz. Bis zum Ausbruch der Pandemie waren etwa ein Drittel davon gescheiterte Unternehmer. Seit März zeigen sich jedoch vermehrt andere Ursachen. Viele schlittern völlig unverschuldet wegen den Folgen der Corona-Krise in die Privatinsolvenz, doch es gibt auch andere, die fahrlässig oder sogar vorsätzlich in diese Lage geraten sind. Man denke an Konsumschuldner. Die Herausforderung besteht darin, die einen zu „retten“, die Verantwortungslosigkeit der anderen aber nicht zu „fördern“.

Aktuelle Rechtslage

Derzeit liegt die Armutsgrenze in Österreich bei etwa 1286 Euro netto (zwölfmal im Jahr). Je nachdem, welche Schuldungsquote mit den Gläubigern im Zahlungsplan vereinbart wurde, wird jegliches Einkommen über dem Existenzminimum, Schenkungen oder gar das Erbe gepfändet. Die Quote gibt an, wie viel man von seinen Schulden zurückzahlen muss. Im schlimmsten Fall muss man mit 1000 Euro im Monat auskommen. So viel bleibt Alleinstehenden als Existenzminimum in der Privatinsolvenz. Das dauert momentan fünf Jahre an, danach wird man von den Restschulden befreit, aber nur wenn man alle Verpflichtungen über die Jahre eingehalten hat.

Was ist geplant

Bis Mitte Jänner hätte die Insolvenzrechtsreform in Begutachtung gehen sollen. Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (Warten auf Rettungsanker für Firmen – Gesetzesentwurf liegt auf Eis (rechtdirekt.at). Sie schreibt die Verkürzung der Frist auf drei Jahre für Unternehmen vor. Für Private lässt sie den Mitgliedsstaaten eine Option. Doch die Novelle gerät wegen Uneinigkeit ins Stocken.

Eine Entschuldungsfrist von drei Jahren war zunächst auch für Private geplant und kleine Änderungen bei den Bedingungen waren vorgesehen, doch das Gegenargument, bei den fünf Jahren zu bleiben, damit private Schuldner ausreichend Zeit haben, ihre Schulden zu begleichen, ist auch nicht außer Acht zu lassen. Zwischen Unternehmen und Privaten gibt es einen wesentlichen Unterschied: Unternehmer tragen ein höheres Risiko. Die Frist wurde auch erst im Zuge des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2017 verkürzt sowie die Mindestquote abgeschafft. Es bestehen noch wenig Erfahrungswerte der jüngsten Novelle und derzeit herrscht ein Ausnahmezustand. Darin liegt wiederum ein Faktum, das für die Verkürzung der Frist spricht, denn auch Private können nichts dafür, dass es eine Pandemie gibt und Hauptgründe für Privatinsolvenzen sind derzeit immer noch Arbeitslosigkeit und Einkommensverschlechterungen.

Fazit:  Die Diskussionen um die Fristverkürzung bei Privatinsolvenzen sind heiß und Argumente beiderseits stark. In Österreich drängt die Zeit, denn die EU-Richtlinie muss bis zum 17.07.2021 national umgesetzt werden. Bei Privatinsolvenz sehen wir uns jeden Einzelfall im Detail an und Sie können uns diesbezüglich gerne kontaktieren. Alles in allem sollte man nicht vergessen, dass Schuldregulierung kein „Gnadenakt“ für die Schuldner ist, sondern stets auch einen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aspekt hat – so unsere Stellungnahme.

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

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