Supermärkte verkauften während der Lockdowns nicht nur Lebensmittel, sondern auch Gartenmöbel oder Spielzeug. Das löste bei Handelskonkurrenten, die gar nicht aufsperren durften, Unverständnis aus. Hat dies wettbewerbsrechtliche Konsequenzen und kann im Nachhinein noch ein Verbot ausgesprochen werden?

Ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil?

Im Zeitraum von 1. April bis 2. Mai 2021 verkauften Supermärkte nicht nur Lebensmittel, sondern auch Spielwaren, Elektrogeräte und Gartenwerkzeuge. Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb sah darin einen Verstoß gegen die Corona-Verordnungen, weil sich Supermärkte auf diese Weise einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen konnten. Der Verband brachte eine Unterlassungsklage und einen Antrag auf einstweilige Verfügung ein, damit Supermarktketten es künftig unterlassen, während eines Lockdowns neben Lebensmitteln auch andere Produkte anzubieten.

Entscheidung des OGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) lehnte den Antrag nun ab, weil ein für die Zukunft wirkendes Verbot nur dann erlassen werden kann, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist. Da die Lockdown-Verordnungen aber längst wieder außer Kraft sind, war dies nicht mehr gegeben. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist auch nicht mehr entscheidend, ob ein Supermarkt während des Lockdowns gegen die Rechtslage verstoßen hat.

Nur formale Entscheidung

Diese Begründung ist eine rein formale. Eine inhaltliche Klarstellung erfolgte durch das Höchstgericht in diesem Fall nicht. Daher konnte mit der Entscheidung auch kein Präzedenzfall für mögliche künftige Lockdowns geschaffen werden. Ob durch das vergrößerte Angebot Menschenansammlungen entstanden sind, die der Lockdown eigentlich verhindern sollte, was dem OGH zufolge im Nachhinein ebenfalls unerheblich (veröffentlicht in OGH 4 Ob 147/21b).

Fazit: Dass Supermärkte während der Lockdowns weit mehr als nur Lebensmittel angeboten haben, kann im Nachhinein kein wettbewerbsrechtliches Verbot mehr begründen. Schließlich sind die damaligen Lockdown-Verordnungen bereits außer Kraft. Obwohl die Entscheidung des OGH eine rein formale ist, muss sie akzeptiert werden. Ein Präzedenzfall konnte damit inhaltlich nicht geschaffen werden. Ob die Lockdowns noch weitere wettbewerbsrechtliche Streitfragen aufwerfen, wird sich zeigen.

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und erstellt.

Eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen.