Den Lockdown und die Zeit zuhause nutzen viele, um die Wohnung einmal wieder gründlich aufzuräumen. Dabei schaut man vielleicht in die eine oder andere Ecke, die schon lange keine Beachtung mehr gefunden hat. Wie schön ist die Vorstellung, dabei einen kleinen „Schatz“ zu finden? Doch dürfte man diesen überhaupt behalten, wenn er scheinbar dem Vormieter gehörte? Was tun, wenn sich die Bank querstellt?

Erst kürzlich befasste sich der Oberste (OGH) mit einem Fall, wo einer Mieterin ihre Langeweile im Lockdown letztlich zugute kam. Beim Aufräumen fand sie in ihrer Wohnung in einem Fensterpolsterbezug drei anonyme Sparbücher mit üppigen Guthaben. Sie gab die Bücher zunächst beim Fundamt ab.

Die Sparbücher waren in den Jahren 1998 und 1999 eröffnet worden. Damals waren anonyme Sparbücher noch erlaubt. Bereits im Jahr 2000 war die Frau in die Wohnung eingezogen, bemerkte jedoch erst 16 Jahre später, dass ihr Vormieter scheinbar etwas sehr Wertvolles in der Wohnung hiterlassen hatte. Der damaligen Währung entsprechend waren die Beträge in Schilling angegeben, wobei jedes Sparbuch mit 300.000 Schilling eröffnet worden war. Heute ergibt das einen Betrag von insgesamt rund 65.400 Euro.

Bank will nicht auszahlen

Ein Jahr lang meldete sich niemand beim Fundamt, der die Sparbücher zu vermissen schien. Somit wurde die Frau erneut kontaktiert und erhielt die Sparbücher zurück. Sofort ging sie mit der Bestätigung des Fundamts zur Bank und forderte 65.400 Euro samt Zinsen. Von der Bank wurde zunächst auch der Eindruck vermittelt, dass das Geld der Frau ausbezahlt werde. Sie unterschrieb Formulare, worin sie bestätigte, das Losungswort nicht zu kennen (was ja in Anbetracht des Fundes gar nicht möglich war), aber die rechtmäßige Eigentümerin zu sein.

Etwas später erklärte die Bank allerdings, eine nochmalige Prüfung habe ergeben, dass man das Geld nicht auszahlen könne. Dies wurde damit argumentiert, dass es sich bei Guthaben ab 15.000 Euro heutzutage um so genannte „Großsparbücher“ handle und bei diesen sei es nur zulässig, den Betrag an den identifizierten Kunden, also ausschließlich den Eröffner des Sparbuchs, auszuzahlen. Weil die Frau die Sparbücher nicht selbst eröffnet habe, könne man ihr die Summe, trotz ihres Eigentums an den Büchern, nicht auszahlen.

OGH sorgt für Klarheit

Daraufhin erhob die Frau eine Klage gegen die Bank. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen entschied für, das Oberlandesgericht Wien gegen sie, weswegen die Angelegenheit vor dem OGH landete. Dieser stellte klar, dass sich letztlich doch die Bank geirrt hatte. Es ist zutreffend, dass es sich um Großsparbücher handelt und eine Identifikation für die Auszahlung erforderlich ist, jedoch geht es bei dieser nicht um die Person, welche das jeweilige Sparbuch eröffnet hat. Zu identifizieren ist nämlich nur jene Person, die jetzt Inhaber des Sparbuchs ist und das Geld abheben möchte. Im vorliegenden Fall konnte man nicht mehr herausfinden, wer vor Jahren das Geld eingezahlt hatte und das Verhalten der Frau war rechtsgetreu, da sie die Bücher zunächst zum Fundamt gebracht hatte. Nach aktuellem Stand sprach nach Ansicht des Gerichtshofs daher nichts dagegen, das Geld nun der Finderin auszuhändigen. Der Umstand, dass sie das Losungswort nicht kannte, war in diesem Zusammenhang nicht von Belang, weil sie anders beweisen konnte, berechtigt zu sein, über die Sparbücher zu verfügen. So konnte die Frau nach langem Streit mit der Bank nun doch von ihrem Fund profitieren (veröffentlicht in OGH 3 Ob 23/20h).

Fazit: Ein wertvoller Fund sollte zunächst zum Fundamt gebracht werden. Meldet sich innerhalb eines Jahres niemand, so erhält der Finder den Fund wieder. Handelt es sich um Großsparbücher (über 15.000 Euro), muss der Inhaber identifiziert werden, damit das Geld ausgezahlt werden kann. Rechtlicher Rat kann einen langwierigen Streit mit der Bank verhindern, schon vorab für Klarheit sorgen und dem redlichen Finder im Falle eines Rechtsstreits dabei helfen, zu seinem Recht zu kommen. So lohnt es sich letztlich wirklich, zuhause genau hinzuschauen.

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang! Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und erstellt.

Eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen.