Wird ein Vertrag abgeschlossen, wobei sich später zeigt, dass ein Vertragspartner geschäftsunfähig ist, so stellt sich die Frage, ob das Rechtsgeschäft noch als gültig angesehen werden kann. Worauf ist grundsätzlich bei Verträgen mit Geschäftsunfähigen bzw. deren Rückabwicklung zu achten?
Rechtsprechung eindeutig
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist in diesem Punkt deutlich: Nach § 865 ABGB kann ein Geschäftsunfähiger weder ein Versprechen machen noch es annehmen. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist daher ohne Rücksicht auf seinen Inhalt absolut nichtig und nicht genehmigungsfähig. Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils nichtigen Vertrags erfolgt nach § 877 ABGB. Diese Bestimmung verweist auf das allgemeine Bereicherungsrecht. Wird die Bereicherung des Geschäftsunfähigen aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäfts geltend gemacht, wendet der OGH, wie auch in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung, die Bestimmung des § 1424 ABGB analog an. Demnach hat der Geschäftsunfähige das Geld, das er aufgrund des ungültigen Rechtsgeschäfts erhalten hat, nur insoweit zurückzustellen, als es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist.
Der Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre.
Leistungskondiktion des Geschäftsunfähigen
Nach § 1421 ABGB kann auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hat sie aber eine noch ungewisse oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so ist ihr gesetzlicher Vertreter berechtigt, das Geleistete zurückzufordern. Besteht daher im Zeitpunkt der Zahlung durch den nicht Geschäftsfähigen zwar eine Schuld, die aber noch nicht fällig ist, kommt ihm die Leistungskondition zu. Die Rückforderung ist aber nur so lange möglich, bis die Fälligkeit der Schuld eintritt.
Wird die Bereicherung eines Geschäftsunfähigen aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäfts geltend gemacht, hat der Gläubiger den Eintritt der Bereicherung, der Geschäftsunfähige aber zu beweisen, dass diese weggefallen ist, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde. Die Frage, ob ein Nutzen für den Geschäftsunfähigen vorliegt, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (veröffentlicht in OGH 5 Ob 239/20p).
Fazit: Nach § 865 ABGB kann ein Geschäftsunfähiger weder ein Versprechen machen noch es annehmen. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist daher ohne Rücksicht auf seinen Inhalt absolut nichtig und nicht genehmigungsfähig. Bei der Rückabwicklung gilt das allgemeine Bereicherungsrecht. Besteht im Zeitpunkt der Zahlung durch den nicht Geschäftsfähigen zwar eine Schuld, die aber noch nicht fällig ist, kommt ihm eine Leistungskondition zu. In diesem Zusammenhang beraten wir Sie gerne, denn die Rückforderung ist nur so lange möglich, bis die Fälligkeit der Schuld eintritt. Ansonsten hat der Geschäftsunfähige das Geld, das er aufgrund des ungültigen Rechtsgeschäfts erhalten hat, zurückzustellen, sofern es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist. Die Bereicherung muss der Gläubiger beweisen.
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