Im Versandhandel ist auch Ratenkauf möglich. Es handelt sich dann meist um Warenkleinkredite. Doch ist der Kreditgeber auch hier verpflichtet, sich über die Einkommens- und Vermögenssituation des Verbrauchers oder über beide Aspekte zu informieren? Muss er dazu wirklich auch Informationen von einer externen Kreditauskunftei einholen?

Informationen einholen

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist bei Ratenkaufverträgen das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) anzuwenden. Demnach hat der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen. Diese kann er, soweit erforderlich, vom Verbraucher verlangen oder erforderlichenfalls aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen.

Schutz für die Verbraucher

Ergibt diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen. Die Verpflichtung des Kreditgebers zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers soll die Konsumenten vor der unverantwortlichen Gewährung von Krediten schützen, die ihre finanziellen Möglichkeiten überschreiten und zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen können.

Entscheidende Faktoren

Welchen Inhalt die Informationen haben müssen, um als ausreichend angesehen zu werden, ist gesetzlich nicht näher umschrieben. Einigkeit besteht darüber, dass der Umfang der Nachforschungspflicht des Kreditgebers von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, wobei es auf die Höhe der ausbezahlten Kreditvaluta, die Laufzeit des Kredits, die Aussagekraft und Glaubwürdigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte sowie das Bestehen bzw. die Dauer und Intensität der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher ankommt. Eine Verpflichtung des Kreditgebers, sich bei Warenkleinkrediten zusätzlich zur Einholung von Auskünften von einer externen Kreditauskunftei in jedem Fall über die Einkommens- oder die Vermögenssituation des Verbrauchers oder über beide Aspekte zu informieren, ist daher nicht geboten (veröffentlicht in OGH 6 Ob 48/21h).

Fazit: Nach dem VKrG hat der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen. Dies dient auch dem Schutz des Konsumenten. Beim Umfang der Nachforschungspflicht des Kreditgebers kommt es Faktoren wie die Höhe der ausbezahlten Kreditvaluta, etc. an. Zwar ist stets im Einzelfall zu entscheiden, doch eine Verpflichtung des Kreditgebers, sich bei Warenkleinkrediten immer zusätzlich von einer externen Kreditauskunftei über die Einkommens- oder die Vermögenssituation des Verbrauchers zu informieren, ist nicht geboten.

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