Ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Wird nun das Werk mangelhaft, so stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein Architekt schadenersatzrechtlich einzustehen hat. Worauf kommt es bei der Beurteilung der Architektenhaftung an und was muss in diesem Zusammenhang noch beachtet werden?
Architektenhaftung nicht automatisch anzunehmen
Mit dieser Thematik hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich befasst und festgestellt, dass bei verschiedenen Mängeln, die im Zuge der jeweiligen Umbaumaßnahmen auftreten, genau zu hinterfragen ist, ob diese teilweise (auch) darauf zurückzuführen sind, dass die Bauausführung auf Basis der Planung eines Architekten erfolgte. Das ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei eine (Mit-)Haftung des Architekten für die aus diesen Baumängeln resultierenden Schäden des Werkbestellers nicht automatisch angenommen werden darf. So kann beispielsweise die bloße Einreichplanung von vornherein keine geeignete (alleinige) Grundlage für die Bauausführung sein.
Eingeschränkter Planungsvertrag?
Dass es sich beim Architektenvertrag um einen reinen Werkvertrag handelt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, sofern der Architekt nur (Bau-)Pläne herstellen soll. Hat der Architekt daneben auch die Interessen des Bauherrn gegenüber den ausführenden Professionisten zu wahren, liegt ein gemischter Vertrag vor, der neben werkvertraglichen auch bevollmächtigungsvertragliche Elemente aufweist.
Haftung nach dem ABGB
In der Entscheidung betont der Gerichtshof außerdem erneut, dass die Mangelhaftigkeit der Leistung nach § 922 ABGB eine Rechtsfrage darstellt, die danach zu beurteilen ist, ob die tatsächlich erbrachte Leistung qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten (dem Vertragsinhalt) zurückbleibt. Gegebenenfalls muss scharf zwischen technischer Mangelhaftigkeit des Bauwerks und Mangelhaftigkeit der (geistigen) Planungsleistung differenziert werden, denn eine Haftung des „nur“ planenden Architekten kommt ausschließlich für eine mangelhafte Planung in Betracht.
Um die Vertragskonformität des Planwerks beurteilen zu können, muss daher anhand des Vertragsinhalts ermittelt werden, welche Eigenschaften der zu erstellende Plan aufzuweisen hat. Hierbei kommt es primär auf die konkrete Parteienvereinbarung an. Das Werk ist dann stets im Einklang mit den anerkannten Regeln des jeweiligen Fachs auszuführen. Hängen technische Fehler am Bauwerk ursächlich mit der Planung des Architekten zusammen, so sind meist auch Mängel des architektonischen Werks anzunehmen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Planungsleistung nicht entsprechend den anerkannten Regeln des Faches erbracht wurde. Nur, wenn Planung und Baumängel derart zusammenhängen, kann es im Einzelfall zur Architektenhaftung kommen. Ansonsten liegt, so der OGH, keine hinreichende Haftungsgrundlage vor (veröffentlicht in OGH, 3 Ob 143/20f).
Fazit: Bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein Architekt seine Leistung mangelfrei erbracht hat oder für Planungsfehler schadenersatzrechtlich einzustehen hat, ist nicht nur darauf abzustellen, ob die Planung aus technischer Sicht Fehler aufwies. Vielmehr kann die Frage, ob das Werk mangelhaft wurde, nicht losgelöst vom konkret erteilten Auftrag (Werkvertrag) beurteilt werden. Eine Leistung ist nämlich nur dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Gerne beraten wir Sie bei solchen Haftungsfragen, denn auch bei der Beurteilung der Haftung des Architekten darf nicht außer Acht gelassen werden, ob dieser vom Werkbesteller letztlich ausschließlich mit der Erstellung von Plänen beauftragt wurde. Schließlich kommt eine Haftung des „nur“ planenden Architekten ausschließlich für eine mangelhafte Planung in Betracht.
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