In unserem Beitrag (WEG Novelle 2022 – was ist neu? (rechtdirekt.at) haben wir Sie bereits über die jüngste Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) informiert. Grundsätzlich ist sie am 1. 1. 2022 in Kraft getreten. Einige wichtige Punkte, im Wesentlichen die neuen Regelungen über die Willensbildung und die Rücklagendotierung, treten aber mit erst 1. 7. 2022 in Kraft. Doch wie sehen die wesentlichsten Maßnahmen aus, die im Wohnungseigentumsrecht umgesetzt werden?
Klimaziele
Erklärtes übergeordnetes Ziel der Novelle ist es, den Klimawandel einzudämmen und dessen Auswirkungen zu verringern. Dazu werden vor allem der Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge durch Lademöglichkeiten im Bereich von Wohngebäuden und die Verringerung des Energiebedarfs von Gebäuden durch Umstieg auf umweltfreundliche Technologien und Energieträger gefördert.
Änderungen
Die Novelle setzt dazu unter anderem beim Änderungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers mit dem Ziel an, die Errichtung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge und Ähnlichem zu erleichtern. Außerdem gibt es Änderungen bei den Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen von Beschlüssen, mit dem Ziel, die Willensbildung durch eine Zustimmungsfiktion in bestimmten Bereichen zu vereinfachen sowie bei der Bestimmung über die Rücklage durch eine betragliche Untergrenze und bei den Pflichten des Verwalters, um es dem einzelnen Wohnungseigentümer zu erleichtern, mit den anderen in Kontakt zu treten. Daneben werden noch einige kleinere Themen „miterledigt“.
Zur Zustimmungsfiktion
Bei diesem wesentlichen Punkt der Novelle kann in der Praxis das Problem auftreten, dass unsicher ist, ob die Zustimmung aller Wohnungseigentümer im Wege der Zustimmungsfiktion tatsächlich als erteilt gilt, etwa bei Zweifeln, ob die geplante Maßnahme unter den Katalog der gesetzlich dafür vorgesehenen Maßnahmen fällt oder ob die sonstigen Voraussetzungen (korrekte Verständigung der Wohnungseigentümer, Einhaltung der zweimonatigen Widerspruchsfrist) vorliegen. Gerade bei größeren geplanten Maßnahmen stellt sich daher für den änderungswilligen Wohnungseigentümer die Frage, ob die notwendige Rechtssicherheit gegeben ist. Um dies zu klären, ist es nun auch möglich, eine Feststellung darüber zu beantragen, dass die Zustimmung zur geplanten Änderung durch die Zustimmungsfiktion wirksam erreicht wurde (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG).
Fazit: Die WEG Novelle 2022 bringt einige wesentliche Änderungen mit sich und verfolgt in weiten Teilen das Ziel, den Klimawandel einzudämmen. Neben Neuerungen beim Änderungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers gibt es auch Änderungen bei den Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen von Beschlüssen. Wesentlich ist, dass eine Zustimmungsfiktion in bestimmten Bereichen vereinfacht werden soll. Daneben gibt es auch andere Punkte, wie die Bestimmung über die Rücklage durch eine betragliche Untergrenze oder die Verwalterpflichten, die Neuerungen erfahren. Es ist daher wichtig, im Wohnungseigentumsrecht „up to date“ zu sein. Wir informieren Sie weiterhin.
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