Über das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz haben wir Sie bereits in unserem Beitrag (GRUG – Sondergewährleistungsrecht für bestimmte Verbrauchergeschäfte (rechtdirekt.at) informiert. Dadurch soll es für Konsumenten einfacher werden, Gewährleistungsansprüche durchzusetzen – und zwar bei Waren wie auch bei digitalen Leistungen. Was letzteres betrifft, so wird damit juristisches Neuland betreten, denn erstmals werden digitale Leistungen und Waren mit digitalen Inhalten dezidiert ins Gewährleistungsrecht aufgenommen. Worum genau geht es dabei und was wird im Detail geregelt?
Das Umsetzungsgesetz
Im Wesentlichen werden unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt: Die Digitale-Inhalte-Richtlinie (2019/770) und die Warenkauf-Richtlinie (2019/771). In Kraft treten soll die Neuregelung zu Beginn des kommenden Jahres. Über die Hauptthemen (Ausweitung der Beweislastumkehr etc.) des Umsetzungsgesetzes haben wir Sie bereits informiert, wenngleich vom Spielraum, den die EU-Richtlinien bieten, nur sparsam Gebrauch gemacht wurde.
Juristisches Neuland
Völlig neu ist, dass digitale Leistungen und Waren mit digitalen Inhalten erstmals dezidiert ins Gewährleistungsrecht aufgenommen werden. Dabei geht es etwa um Cloud-Dienste, aber auch um Produkte, für deren Gebrauch eine funktionierende Software grundlegend ist, wie etwa Handys. Geregelt wird unter anderem, dass eine digitale Leistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt werden muss. Vereinbarungen, die die Bereitstellung in einer älteren Version vorsehen, sind jedoch – wie auch in der EU-Richtlinie vorgesehen – formfrei und ohne besondere Voraussetzungen möglich.
Normiert wird auch eine Aktualisierungspflicht, zum Beispiel durch kostenlose Updates. Eine Ware gilt künftig als mangelhaft, wenn eine Aktualisierung, die etwa aufgrund neuer technischer Entwicklungen erforderlich wäre, um die Vertragskonformität aufrechtzuerhalten, nicht oder nur in einer unzureichenden Form bereitgestellt wird. Das betrifft etwa Sicherheitsaktualisierungen, um gegen eine neue Schadsoftware gerüstet zu sein. Wie lange das jeweils gilt, soll von der Art der Ware und des Vertrags abhängen, wobei es vor allem darauf ankommt, was der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann. Bei Waren mit digitalen Elementen soll es jedoch mindestens für zwei Jahre nach der Übergabe gelten und bei Verträgen über die fortlaufende Bereitstellung digitaler Leistungen für die gesamte Dauer der Bereitstellungspflicht.
Verpflichtung für Verbraucher?
Für den Verbraucher entsteht dadurch keine Verpflichtung, Updates auch tatsächlich zu installieren. Allerdings muss derjenige, der bewusst darauf verzichtet, allfällige Nachteile selbst tragen. Hat der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und über die Folgen bei Nichtinstallation informiert und ist das Unterbleiben oder die nicht sachgemäße Durchführung nicht auf eine mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen, so soll der Unternehmer nicht für einen etwaigen, allein auf das Unterbleiben der Aktualisierung zurückzuführenden Mangel haften.
Zuletzt soll die Neuregelung noch klarstellen, dass Verbrauchern Gewährleistungsansprüche auch dann zustehen, wenn sie für ein Produkt bzw. einen Vertrag nicht mit Geld bezahlt haben, sondern mit digitalen Daten (veröffentlicht in RL (EU) 2019/770 und RL (EU) 2019/771).
Fazit: Mit dem neuen Gewährleistungsrecht werden digitale Leistungen und Waren mit digitalen Inhalten erstmals dezidiert ins Gewährleistungsrecht aufgenommen. Dabei geht es etwa um Cloud-Dienste oder Handys. Geregelt wird unter anderem, dass eine digitale Leistung grundsätzlich in der neuesten verfügbaren Version bereitgestellt werden muss. Normiert wird auch eine Aktualisierungspflicht, zum Beispiel durch kostenlose Updates, wobei für den Verbraucher keine generelle Pflicht zur Installation besteht. Gewährleistungsansprüche sollen diesen zukünftig auch dann zustehen, wenn sie für ein Produkt bzw. einen Vertrag mit digitalen Daten bezahlt haben. Die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelungen werden sich in Kürze zeigen, denn das Umsetzungsgesetz tritt zu Beginn des kommenden Jahres in Kraft.
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