Wenn das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderungen des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, kann ein Neuerungsvertrag zustande kommen. Dabei sind einige Voraussetzungen zu beachten. Was kennzeichnet die Novation und was geschieht, wenn man vom Neuerungsvertrag zurücktreten will? Lebt die ursprüngliche Verpflichtung dann wieder auf?
OGH zur Novation
In einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) geht es um die Novation. Ein Neuerungsvertrag kommt grundsätzlich zustande, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands durch ein neues ersetzt wird, indem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen. Der Gerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass der aus den Erklärungen der Parteien hervorleuchtende Wille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen, kennzeichnend für die Novation ist. Es geht also um den Willen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll.
Obwohl durch die Novation eine neue Verbindlichkeit entsteht, sind das alte und das neue Schuldverhältnis voneinander nicht völlig unabhängig. Die Novation setzt nämlich voraus, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis wirksam begründet wurde. Andererseits erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue Verbindlichkeit gültig zustande gekommen ist. Fällt diese etwa durch Anfechtung weg, lebt das alte Rechtsverhältnis wieder auf.
Rücktritt vom Neuerungsvertrag
Auch auf Vergleiche sind die Bestimmungen der §§ 917 ff ABGB anwendbar. Damit besteht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Beseitigung der neuen Vereinbarung etwa durch Irrtumsanfechtung mit Wirkung ex tunc und einem Rücktritt nach § 918 ABGB mit derselben Wirkung besteht nicht, denn auch der Rücktritt nach § 918 ABGB führt zum Wegfall des Vertrags. Richtig ist zwar, so der OGH, dass der Rücktritt die ursprüngliche Willenseinigung nicht berührt. Dieses Argument ändert aber nichts daran, dass der berechtigte Rücktritt den Vertrag als solchen beseitigt. Dass diese Wirkung bloß schuldrechtlicher Natur ist, hat für die Beseitigungswirkung keine Bedeutung. Anderes könnte lediglich dann gelten, wenn die Auslegung des konkreten Vertrags zum Ergebnis führt, dass die Parteien unbedingt, also auch bei Auftreten von Leistungsstörungen, einen Rückgriff auf die ursprüngliche Vereinbarung ausschließen wollten. Daraus folgt, dass ein Rücktritt nach § 918 ABGB von einem noch nicht in das Erfüllungsstadium getretenen Vergleich mit Novationswirkung die ursprüngliche Verpflichtung wieder aufleben lässt, sofern die konkrete Absicht der Vertragsparteien nicht das Gegenteil ergibt.
Der Rücktritt lässt auch den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt (also hier des durch die Nichterfüllung des Neuerungsvertrags entstandenen Schadens). Sowohl der Rücktritt als auch der Schadenersatzanspruch sind Rechtsfolgen der Nichterfüllung des (Neuerungs-)Vertrags, die nach dem Gesetz nebeneinander eintreten. Im Ergebnis ist das Wiederaufleben der ursprünglichen Verpflichtung unmittelbare Folge des Rücktritts vom Neuerungsvertrag (veröffentlicht in OGH 3 Ob 148/20s).
Fazit: Kennzeichnend für eine Novation ist der aus den Parteierklärungen hervorgehende Wille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen. Obwohl durch die Novation eine neue Verbindlichkeit entsteht, sind das alte und das neue Schuldverhältnis voneinander nicht völlig unabhängig. So besteht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB. Der Rücktritt von einem noch nicht in das Erfüllungsstadium getretenen Vergleich mit Novationswirkung lässt die ursprüngliche Verpflichtung wieder aufleben, sofern die konkrete Absicht der Vertragsparteien nicht das Gegenteil ergibt. Sowohl der Rücktritt als auch der Schadenersatzanspruch sind Rechtsfolgen der Nichterfüllung des (Neuerungs-)Vertrags, die nebeneinander eintreten. Ob bei Vertragsänderung, -anpassung oder -neuerung – wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.
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