Die Trendsportart des Mountainbikens erfreut sich in Österreich größter Beliebtheit. Weil der technische Fortschritt die modernen Fahrräder zu richtigen Hochleistungssportgeräten gemacht hat, kann nun so gut wie jede Distanz bzw. jedes Gelände befahren werden. Das führt in Österreichs Wäldern immer wieder zu Konflikten – vor allem hinsichtlich der Benützung von Forststraßen. Darf wirklich jedes mit dem Fahrrad bezwingbare Gelände auch befahren werden? Wo gibt es rechtliche Schranken?
Forststraße – Radweg?
Während die unzulässige Fahrt durch den bestockten Wald eher die Ausnahme darstellt, werden Forststraßen besonders gerne befahren. Diese sind aber keine öffentlichen Straßen, die ohne Weiteres von jedermann benutzt werden dürfen. Der Zweck einer Forststraße liegt nämlich primär in der Ermöglichung der Holzbringung, weshalb diese Flächen auch nicht zu waldfremden Zwecken, sondern für die Forstwirtschaft genutzt werden. Es ist daher auch keine Rodung notwendig, sondern die Forststraße verbleibt rechtlich betrachtet „Wald“ im Sinn des Forstgesetzes.
Als Waldflächen unterliegen Forststraßen dem freien Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken. Dies bedeutet, dass Spazieren und Wandern erlaubt, eine darüber hinausgehende Nutzung wie das Befahren, Reiten oder Lagern bei Dunkelheit jedoch verboten ist. Dass unter dieses Verbot des Befahrens auch das Befahren mit einem Mountainbike fällt, ist vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) längst bestätigt worden (veröffentlicht in VwGH 92/10/0072).
Erlaubnis erforderlich
Sofern eine Forststraße von Mountainbikern mitbenutzt werden soll, bedarf dies einer entsprechenden Erlaubnis des Forststraßenerhalters. Das ist, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt hat, derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Forststraße trägt, womit der wirtschaftlich Belastete gemeint ist. Das kann in der Praxis beispielsweise eine Bringungsgenossenschaft oder auch die Gemeinde sein und ist daher nicht zwingend der Grundeigentümer. Dass der Forststraßenerhalter auch Nutzungen freigeben kann, die keinen forstwirtschaftlichen Interessen und Zwecken dienen, ist ebenso bereits vom Höchstgericht entschieden worden (veröffentlicht in OGH 10 Ob 36/18v).
Rechtliche Konsequenzen
Die Fahrerlaubnis kann entweder einzelnen Personen oder auch der Allgemeinheit erteilt werden. Eine solche allgemeine Freigabe wäre dann aber entsprechend ausgeschildert. Sofern daher keine Nutzungserlaubnis des Befahrens der Forststraße vorliegt, ist das Befahren gesetzlich verboten und stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar.
Ebenso kann auch eine zivilrechtliche Besitzstörungsklage drohen, wenn es zu einer unbefugten Nutzung der Forststraße kommt. Ein Radausflug über nicht freigegebene Forststraßen kann daher schnell finanzielle Konsequenzen für die Mountainbiker haben.
Was ist noch zu beachten?
Abgesehen von den forstrechtlichen Vorschriften gibt es noch weitere Rechtsgrundlagen, die von Mountainbikern zu beachten sind. Darunter fallen etwa die weniger bekannten Jagd- und Naturschutzgesetze der Länder. So darf z.B. Wild durch niemanden vorsätzlich beunruhigt werden. Eine solche Beunruhigung kann nach Ansicht des OGH auch durch das Mountainbiken verursacht werden (so der OGH in 1 Ob 159/00i). Bei einem Zuwiderhandeln drohen Verwaltungsstrafen nach dem Jagdgesetz und möglicherweise sogar Unterlassungsklagen durch den Jagdausübungsberechtigten.
Fazit: Es gibt in ganz Österreich ausgewiesene Mountainbikestrecken, die zu bestimmten Zeiten geöffnet sind und befahren werden dürfen. Ein Befahren der umliegenden Gebiete ist nicht schrankenlos zulässig. Vor allem die beliebten Forststraßen sind keine Radwege und dürfen nur mit einer Erlaubnis des Forststraßenhalters befahren werden. Forst-, Jagd- und Naturschutzgesetze sind dringend einzuhalten, denn sonst drohen rechtliche Konsequenzen. Unsere Ansicht: Insbesondere bei Aktivitäten, die eine Natur- bzw. Waldnutzung mit sich bringen, treffen verschiedene Interessen aufeinander. Diese besser miteinander in Einklang zu bringen, wäre möglicherweise auch in gewissen Bereichen Aufgabe der Gesetzgeber.
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