Im Erbrecht gibt es unterschiedliche Möglichkeiten seinen letzten Willen schriftlich festzuhalten. Zu den am häufigsten gewählten Bekundungen des letzten Willens zählen unter anderem die eigenhändige und die fremdhändige letztwillige Verfügung, welche jeweils an unterschiedliche Formalanforderungen gebunden sind.
Die eigenhändige letztwillige Verfügung muss vom Verfasser eigenhändig geschrieben und am Ende des Textes unterschrieben werden. Wobei bei der Unterschrift grundsätzlich zu empfehlen ist, im ganzen Namen zu unterschreiben, um in einem allenfalls folgenden Verlassenschaftsverfahren Streitigkeiten hinsichtlich der Identität des Verfassers entgegenzuwirken. Da eine letztwillige Verfügung jederzeit abgeändert oder widerrufen werden kann, ist es anzuraten, das Datum der Errichtung der letztwilligen Verfügung auf der Urkunde festzuhalten.
Sobald eine letztwillige Verfügung mit Computer, Schreibmaschine oder von einer dritten Person geschrieben wird, liegt keine eigenhändige letztwillige Verfügung mehr vor, sondern handelt es sich hierbei wiederum um eine fremdhändige letztwillige Verfügung.
Zur Rechtswirksamkeit einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung bedarf es dreier Zeugen, die alle gleichzeitig anwesend sein müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich ausgesprochen, dass ein fremdhändiges Testament formungültig ist, wenn nicht alle Zeugen „auf der Urkunde selbst“ unterschreiben. Befindet sich somit der Text der letztwilligen Verfügung auf einem Blatt Papier, hat jedoch ein Zeuge – beispielsweise aus Platzgründen – auf einem anderen Blatt Papier unterschrieben, so kann es allenfalls bereits an der Unterschrift auf der Urkunde selbst fehlen und somit ein formungültiges Testament vorliegen.
Da der Mangel eines Formalerfordernisses gravierende Folgen für ein Verlassenschaftsverfahren haben kann, empfehlen wir Ihnen, letztwillige Verfügungen auf deren Gültigkeit überprüfen zu lassen.