Im Leben eines Kindes spielen nicht immer nur die Eltern eine große Rolle, denn auch andere Verwandte, wie zum Beispiel die Großeltern, können eine intensive Beziehung zu ihren Enkeln haben. Was aber passiert, wenn die Eltern beispielsweise getrennt leben und den Großeltern den Kontakt zum Enkel verbieten?
Auch Großeltern können bei Gericht ein Kontaktrecht zum Enkelkind beantragen. Dieses ist zwar schwächer als jenes der Elternteile, aber auch wenn der Obsorgeberechtigte grundsätzlich bestimmen kann, wer wann mit dem Kind Zeit verbringt, kommt es schlussendlich immer nur auf das Wohl des Kindes an.
Ein Antrag auf Festsetzung von Kontaktrechten wird bei Gericht geprüft. Dabei wird darauf geachtet, ob der Kontakt dem Wohl des Kindes entspricht. Daher kann dieser Antrag auch gestellt werden, wenn zum Beispiel das eigene Kind den Kontakt zum Enkelkind nicht einräumen will. Die Chancen, dass den Großeltern in Zukunft ein Kontaktrecht eingeräumt wird stehen aber vor allem dann gut, wenn bereits in der Vergangenheit Kontakt üblich war und der Enkel gerne Zeit mit den Großeltern verbringt.
Ein Kontakt der Großeltern zu ihrem Enkel kann aber auch eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch eine Störung des Familienlebens der Eltern oder deren Beziehung zu ihrem Kind droht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Großeltern vor dem Kind abwertend über einen Elternteil reden.
Der OGH hat vor Kurzem in einer Entscheidung klargestellt, dass auch Dritte unter Umständen ein gerichtlich durchsetzbares Kontaktrecht zu einem minderjährigen Kind haben, wenn sie in einem besonderen persönlichen und familiären Verhältnis zueinander stehen. In Frage kommt zum Beispiel der Stiefvater, die Stiefmutter, ein Geschwisterkind oder eine sonstige wichtige Bezugsperson. Der Umfang hängt davon ab, wie tiefgehend die Beziehung zum Kind ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist. Schließlich muss der Kontakt immer dem Kindeswohl entsprechen.
(OGH 21.3.2018, 9 Ob 46/17f)