Wenn sich Ehegatten scheiden lassen, stellt sich häufig die Frage, was mit einem Unternehmen passiert, welches ein Ehegatte oder beide gemeinsam betreiben.
Während aufrechter Ehe herrscht grundsätzlich Gütertrennung. Kommt es aber zur Scheidung, wird dieser Grundsatz durch die Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durchbrochen. Von der nachehelichen Vermögensteilung sind aber Unternehmen, Gegenstände, die zu einem Unternehmen gehören und Unternehmensanteile, sofern es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt, ausgenommen. Ob eine Sache zum Unternehmen gehört oder nicht, hängt von ihrer Widmung ab, welche laut OGH objektiv nach außen in Erscheinung treten muss.
Während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, sind in aller Regel eheliche Ersparnisse. Behauptet ein Ehegatte, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu beweisen. Ein eigenständiges Unternehmen der Vermietung und Verpachtung von Immobilien kann etwa dann vorliegen, wenn im Rahmen einer aktiven Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten regelmäßige und gegenüber den sonstigen laufenden Einkommen ins Gewicht fallende Erträge erzielt werden, diesen (Miet‑)Erträgen im Wesentlichen persönliche (Organisations‑)Tätigkeiten des Eigentümers (oder eigener Dienstnehmer) zugrunde liegen, die (nicht unerheblichen) Arbeitsaufwand im Sinne einer Erwerbstätigkeit erfordern, was eine größere Zahl von zu verwaltenden Objekten mit einer Mehrzahl von Mietern voraussetzt, und die Vermietung im Rahmen einer eigenständigen Organisation betrieben wird, wobei der Eigentümer die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft (vgl. OGH 30.04.2019, 1Ob112/18d).
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens bei einer Scheidung ist an sich schon heikel. Betreibt ein Ehegatte dazu auch noch ein Unternehmen, empfiehlt es sich umso mehr, sich von einem fachkundigen Anwalt beraten und vertreten zu lassen.