Fußball ist auch bei uns eine sehr beliebte Sportart. Bei Turnieren stehen Teamgeist und Siegeswille im Vordergrund. Dass es im Zuge solcher Mannschaftssportarten häufig zu Unfällen kommt, ist nicht verwunderlich. Bei Verletzungen müssen die Spieler oft längere Zeit beim Training sowie bei Turnieren „aussetzen“, weswegen besonders Spät- und Dauerfolgen ärgerlich und für die Karriere schädlich sein können. In besonders krassen Fällen wird dann Schmerzengeld und die Haftung des Verursachers begehrt.

Zum Schmerzengeld:

Schmerzengeld ist ein Anspruch auf Schadenersatz zur Abgeltung immaterieller Schäden beispielsweise nach einem Verkehrs- oder Sportunfall. Zweck des Schmerzengeldes ist es, Schmerzen abzugelten. Die Abgeltung erfolgt für körperliche und seelische Schmerzen. Außerdem sollen Unlustgefühle ausgeglichen und Erleichterungen verschaffen werden.  Das Gesetz regelt das Schmerzengeld in § 1325 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

Zur Haftung des Verursachers:

Voraussetzung für die Haftung des Schädigers ist nicht bloß, dass dieser den Schaden verursacht hat, sondern dass er dabei auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Deshalb sind neben der Feststellung eines Schadens von einem Gericht immer die kausalen Zusammenhänge zu prüfen. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) befasst sich immer wieder mit Fragen rund um Schmerzengeld und Schadenersatz.

Zum (Beispiel-)Sachverhalt:

Der Kläger und der Beklagte nahmen als Spieler verschiedener Mannschaften an einem Hobbyfußballturnier teil. Im Zuge einer Attacke des Beklagten während eines Spiels wurde der Kläger am rechten Fuß verletzt. Der Beklagte hätte ausreichend Zeit gehabt, den Kontakt mit dem Kläger zu vermeiden, er hätte sogar ohne Berührung hinter dem Kläger vorbeilaufen können. Der Kläger begehrte Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung des Beklagten für Spät- und Dauerfolgen aus dem Vorfall.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Ansicht des OGH sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, nur rechtswidrig, wenn sie das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern.

Im Beispielfall war zu beurteilen, ob das Verhalten des Schädigers über einen typischen Regelverstoß, der beim Kampf um den Ball im Zuge eines Fußballspiels immer wieder vorkommt, hinausgeht. Solche Fragen hängen immer von den jeweiligen besonderen Umständen des konkreten Falls ab.

Es gibt diesbezüglich also einen gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum, wobei der vorgesehene Rahmen nicht überschritten werden darf. Wo hier die Grenzen zu ziehen sind, ist je nach Anlassfall verschieden. Im vorliegenden Fall attackierte der Beklagte den Kläger und trat ihm gegen die Füße, obwohl ihm bewusst war, dass er den Ball nicht mehr erreichen werde. Der Kläger lief auf der linken Seite des Spielfeldes mit dem Ball in Richtung des gegnerischen Tores. Der Beklagte kam von der rechten Seite des Spielfeldes quer auf den Kläger zu. Als sich der Kläger bereits vor der Laufrichtung des Beklagten befand, trat der Beklagte von hinten mit dem rechten Fuß zunächst gegen den rechten und in der Folge auch gegen den linken Fuß des Klägers. Dadurch wurde der Kläger „ausgehoben“. Er stürzte, wodurch er einen verrenkten Bruch des Wadenbeins rechts und einen Syndesmoseriss des vorderseitigen rechten Sprunggelenks erlitt.

Für eine Haftung ist zumindest bedingter Vorsatz, welcher die schädigende Handlung und auch den Schaden erfassen muss, erforderlich. Da der Beklagte ausreichend Zeit gehabt hätte, den Kontakt mit dem Kläger zu vermeiden und sogar ohne Berührung hinter dem Kläger vorbeilaufen hätte können, ist (jedenfalls bedingt) vorsätzliches Handeln anzunehmen.

Schon die Vorinstanzen werteten dieses konkrete Verhalten als nicht mehr spieltypisch, sondern rechtswidrig. Der OGH bestätigte, dass diese Einschätzung im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums liegt und dem Beklagten ein rechtswidriges Verhalten angelastet werden kann. Auf die Frage, ob das Verhalten des Beklagten als bewusst begangenes „taktisches Foul“ anzusehen ist und als solches einen spieltypischen Regelverstoß darstellt, musste nicht eingegangen werden, weil sich der Beklagte darauf in erster Instanz nicht berufen hatte (veröffentlicht in OGH 9 Ob 27/20s).

Fazit: Voller Einsatz im Sport führt oft zu Verletzungen. Um solche immateriellen Schäden abzugelten, können Schmerzengeld und die Haftung des Verursachers für Spät- und Dauerfolgen verlangt werden. Ob ein Anspruch besteht und wann der Schädiger haftet, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine zusätzliche Belastung mit solchen Fragen kann durch juristischen Beistand, welcher die rechtlichen Gesichtspunkte im Interesse des Geschädigten abwickelt, vermieden werden.

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang! Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

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