Nach dem Verbot der Einlagenrückgewähr haben Gesellschafter nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der (ordnungsgemäß festgestellten) Jahresbilanz ergibt, soweit die Ausschüttung des Bilanzgewinns nicht durch Gesellschaftsvertrag (Satzung), Beschluss der Gesellschafter oder durch das Gesetz ausgeschlossen ist. Wann genau sind diese Grundsätze bei der GmbH & Co KG anzuwenden und erfüllt die Tragung von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft den Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr?

Analoge Anwendung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte unlängst, dass die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr auf die KG im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden sind, wenn bei einer KG kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Diese sehen einen Rückersatzanspruch vor, der in diesem Fall der KG zusteht. Wichtig ist, dass die Kapitalerhaltungsvorschriften in einem derartigen Fall auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, aber auch auf solche an „Nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden sind. Die analoge Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften ist außerdem auf Zuwendungen der KG an Gesellschafter der Komplementär-GmbH zu bejahen, die gleichzeitig Kommanditisten der KG sind.

Schadenersatzansprüche bei Verstoß?

Der Umstand, dass der Komplementär für Verbindlichkeiten der KG ohnedies unbeschränkt haftet, steht dem nicht entgegen. Das Verbot richtet sich schließlich auch an die GmbH & Co KG selbst und ihre Organe, sodass bei einem Verstoß Schadenersatzansprüche der GmbH & Co KG in Betracht kommen. Hier ist nach Ansicht des Gerichtshofs zu bedenken, dass der Komplementär auch andere Gläubiger haben kann als die KG, sodass es keineswegs unerheblich ist, in welcher Masse sich die Mittel befinden.

Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG für die Führung ihrer Geschäfte unmittelbar verantwortlich. Zwar müssen für einen eigenen Schadenersatzanspruch der KG gegen den sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft besondere Umstände hinzutreten, diese liegen aber bereits in der Tätigkeit der Komplementär-GmbH ausschließlich zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG oder in der Personenidentität von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern. Das Höchstgericht betonte abschließend, dass die Tragung von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft jedenfalls den Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr erfüllt (veröffentlicht in OGH 6 Ob 61/21w).

Fazit: Die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr sind auf die KG im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden, wenn bei einer KG kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Bei einem Verstoß kommen Schadenersatzansprüche in Betracht. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, denn die Tragung von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft erfüllt jedenfalls den Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr.

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