Die Investitionsprämie ist ein Zuschuss, welcher in Zusammenhang mit COVID-19 für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in Aussicht gestellt wird. Sie steht österreichischen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zu und muss nicht zurückbezahlt werden. Das Investitionsprämiengesetz (InvPrG) und die Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie sind die Rechtsgrundlagen dafür.

Voraussetzungen für die Antragstellung

Förderungsfähige Unternehmen sind Unternehmen im Sinne des § 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB), die über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Gemäß § 2 InvPrG können diese Unternehmer den Zuschuss zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 bei der Bundesförderstelle, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (AWS) beantragen. Die Förderung steht ihnen allerdings nur zu, wenn materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Standorten getätigt wurden und die ersten Maßnahmen in Bezug auf diese Investitionen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt wurden.

Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Für Förderungswerber, die ihren Gewinn gemäß § 4 (3) Einkommenssteuergesetz (EStG) ermitteln (Einnahmen Ausgaben-Rechner) oder gemäß § 4 (1) EStG ermitteln, sind Neuinvestitionen Investitionen in Wirtschaftsgüter, die erstmalig in das steuerliche Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Wird die Gewinnermittlung per Pauschalierung vorgenommen, sind diese Vorschriften analog anzuwenden. Als Neuinvestition kommen auch gebrauchte Güter in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt.

Ausgeschlossene Investitionen

Nicht alle Investitionen sind förderungsfähig, worauf in der Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie ausdrücklich hingewiesen wird. Demnach sind:

  • klimaschädliche Investitionen
  • unbebaute Grundstücke
  • Finanzanlagen
  • Unternehmensübernahmen
  • aktivierte Eigenleistungen
  • und Investitionen, mit denen vor 1. 8.2020 begonnen wurde,

nicht förderungsfähig.

Klimaschädlich?

Investitionen in die Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen, die beispielsweise der Förderung, der Speicherung, der direkten Nutzung oder zum Transport fossiler Energieträger dienen, gelten gemäß § 2 (3) InvPrG als klimaschädlich und sind daher von der Förderung ausgeschlossen.

Ziel der Prämie

Mit der COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen sollen durch die Vergabe von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Investitionen Anreize für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Außerdem werden österreichische Unternehmensstandorte und Betriebsstätten gesichert sowie Arbeits-und Ausbildungsplätze geschaffen. Durch die temporäre Verringerung von Kosten für Investitionen unterstützt das Förderungsprogramm das Wachstum von Unternehmen, wobei Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit sowie LifeScience, welche den Strukturwandel der österreichischen Wirtschaft begünstigen, im Fokus stehen. Es steht ein Budget von einer Milliarde Euro zur Verfügung. Zu beachten ist jedoch, dass Investitionen, mit denen vor 1.8.2020 begonnen wurde, nicht förderbar sind.

Höhe der Prämie

Die Prämie beträgt 7% der Neuinvestitionen. Diese werden als Zuschuss zu den Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investition gewährt. Wird die Investition jedoch in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit sowie LifeScience getätigt, verdoppelt sich die Investitionsprämie auf 14%. Hier liegt auch die Zuschussobergrenze. Zu beachten ist, dass der Zuschuss gemäß § 3 (2) Z 6 von der Einkommenssteuer befreit ist.

Zeitraum und Auszahlung

Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen ausbezahlt, sofern die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition bis einschließlich 28.2.2021 durchgeführt wird. Dabei bleiben Haftrücklässe unbeschadet.

Höhe der Investition

Die Grenzen der förderungsfähigen Investition liegen pro Antrag bei mindestens 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer (USt) und bei maximal 50 Millionen Euro ohne USt pro Unternehmen bzw. Konzern.

Fazit: Das Investitionsprämiengesetz (InvPrG) und die Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie stellen einen Zuschuss für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in Aussicht. Österreichische Unternehmer können die Investitionsprämie, welche nicht zurückbezahlt werden muss, unter bestimmten Voraussetzungen bei der AWS beantragen. Die Frist zur Antragstellung beginnt mit 1.9.2020 und endet am 28.2.2021.

 

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang! Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und erstellt.

Eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen.