Im Gewährleistungsrecht ist es auch möglich, dass der Übernehmer Preisminderung oder Wandlung begehren kann, wenn der Übergeber zu Unrecht ernsthaft und endgültig die Verbesserung der mangelhaften Leistung verweigert. Unter welchen Voraussetzungen ist Wandlung möglich? Inwiefern ist eine Interessenabwägung geboten und worauf kommt es dabei an?

OGH zur Wandlung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich immer wieder mit gewährleistungsrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Unlängst betonte er wieder, dass Preisminderung oder Wandlung begehrt werden kann, wenn die Verbesserung der mangelhaften Leistung vom Übergeber zu Unrecht (ernsthaft und endgültig) verweigert wird.  Irrelevant ist dabei, ob dies aus der irrigen Ansicht geschieht, dass gar keine Nacherfüllungspflicht besteht.

Das Recht zur Wandlung des Vertrags steht unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt und dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten bzw. einer besonders bedungenen Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann. Eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft liegt nach Ansicht des Gerichtshofs dann vor, wenn der Käufer ausdrücklich oder zumindest schlüssig ein besonderes Interesse an gerade dieser Eigenschaft deutlich gemacht hat. Es kommt dabei nicht darauf an, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte.

Interessenabwägung

Bei der Prüfung, ob ein bloß geringfügiger Mangel vorliegt, der die Wandlung ausschließt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung sind sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen. Die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand sind für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend, es kommt ihnen aber im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu.

Subjektive/objektive Elemente

Bei der Frage, wie weit bei der Beurteilung des Gewichts des Mangels auf subjektive und/oder objektive Elemente abzustellen ist, ist zu differenzieren: Die subjektive Einstellung des Übernehmers unerheblich, so weit sie dem Übergeber bei Abschluss des Vertrags nicht erkennbar war. War hingegen der mit dem Erwerb angestrebte Zweck bzw. das Motiv bei Vertragsabschluss erkennbar, ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch der deklarierte Erwerbszweck zu berücksichtigen (veröffentlicht in OGH 8 Ob 13/21a).

Fazit: Wandlung kann begehrt werden, wenn die Verbesserung der mangelhaften Leistung vom Übergeber zu Unrecht (ernsthaft und endgültig) verweigert wird.  Es darf sich allerdings nicht um einen bloß geringfügigen Mangel handeln. Um dies festzustellen, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind mehrere Faktoren zu miteinzubeziehen. Wichtig ist, dass neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch der deklarierte Erwerbszweck zu berücksichtigen ist, wenn der mit dem Erwerb angestrebte Zweck bzw. das Motiv bei Vertragsabschluss erkennbar war.

 

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