Bei einer zahlungsunfähigen GmbH muss der Masseverwalter die Miet-Masseforderungen bezahlen. Wie sieht es aus, wenn die Geschäftsraummieten ausbleiben bzw. dieser nicht bezahlt? Viele Vermieter würden bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Mieters möglicherweise gar keinen Mietvertrag abschließen – wer haftet in diesem Fall für die nicht beglichenen Miet-Masseforderungen?

Formeller und faktischer Geschäftsführer

Diese Frage hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) unlängst zu klären. Dazu stellte dieser zunächst fest, dass der formelle Geschäftsführer (=De iure Geschäftsführer) einer GmbH die Pflicht hat, ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Dieser ist aber nicht immer auch der „faktische Geschäftsführer“ (=De facto Geschäftsführer) der GmbH. Dieser Unterschied ist wichtig, da letzterer auf ersteren aktiv einwirken muss, wenn es um die Pflicht zur Insolvenzantragstellung geht.

Unter einem „faktischen Geschäftsführer“ wird eine Person verstanden, die – ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein – das Unternehmen leitet oder (zumindest) maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt. Regelmäßig wird „faktische Geschäftsführung“ dann bejaht, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet. Der OGH betonte außerdem, dass oft auch ein nach außen erkennbares Handeln wie ein Geschäftsführer als erforderlich erachtet wird.

Konkursverschleppungshaftung

Geht es um die Konkursverschleppungshaftung, so ist nach Ansicht des Höchstgerichts eine Orientierung an der formellen Organfunktion zu fordern und daher zu verlangen, dass es sich beim „faktischen Geschäftsführer“ um eine Person handelt, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt. Dieser haftet in der Folge auch für nicht beglichene Miet-Masseforderungen. Solche entstehen bei einer zahlungsunfähigen Gesellschaft, wenn der Masseverwalter nicht bezahlt. Dass Vermieter bei rechtzeitiger Kenntnis keinen Mietvertrag mit der insolventen GmbH abgeschlossen hätten, ist umso eher nachvollziehbar, wenn das Objekt nach längerem (zweimonatigem) Leerstand zum selben Mietzins an einen zahlungsfähigen Bestandnehmer vermietet worden wäre (veröffentlicht in OGH 17 Ob 5/21s).

Fazit: Formeller und faktischer Geschäftsführer sind nicht zwingend dieselbe Person. Geht es um die Konkursverschleppungshaftung, so muss es sich beim „faktischen Geschäftsführer“ um eine Person handeln, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt. Nicht beglichene Miet-Masseforderungen entstehen, wenn der Masseverwalter nicht bezahlt und bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung mit der zahlungsunfähigen GmbH kein Mietvertrag geschlossen worden wäre. Bei Haftungsfragen kontaktieren Sie uns gerne, denn diese können durchaus komplex sein. In diesem Zusammenhang hat sich jedenfalls gezeigt, dass der für die Insolvenzverschleppung verantwortliche Geschäftsführer auch für die nicht beglichenen Miet-Masseforderungen haftet.

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