Mit etwas Verspätung durften die Skilifte in Österreich in dieser Saison doch öffnen. Die Freude unter den Skifahrern und Snowboardern ist groß. Das zeigt der Ansturm auf heimische Skigebiete. Das Risiko für Unfälle auf den Pisten ist erhöht und Kollisionen sind keine Seltenheit. Doch wer haftet im Fall eines unglücklichen Zusammenstoßes? Worauf kommt es an und WER muss WAS beweisen?

Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) wurde schon mehrfach mit Haftungsfragen zu Unfällen auf der Piste betraut. Unlängst hat der Gerichtshof entschieden, dass stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Alle Faktoren, die maßgeblich für den konkreten Unfall gewesen sein können, müssen berücksichtigt werden. So beispielsweise der Zustand und die Art der Piste, die Frequenz, die konkrete Geschwindigkeit der Beteiligten und deren Fahrweise sowie die Frage, ob es sich bei diesen um erfahrene und durchschnittlich gute Skifahrer/Snowboarder handelt, oder um Anfänger.

Im Verfahren ist es wichtig, zwischen so genannten Tat- und Rechtsfragen zu unterscheiden. Bei der Beurteilung, ob die jeweiligen Regeln der betreffenden Sportart im Einzelfall eingehalten wurden, handelt es sich um eine Tatfrage. Die Beweislast liegt hier stets bei demjenigen, der sich auf eine Behauptung stützt. Um eine Haftung begründen zu können, muss der Nachweis eines die Haftung begründenden Verschuldens erbracht werden. Abgesehen davon gibt es noch den so genannten Anscheinsbeweis. Das ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung, welche es erlaubt, gestützt auf Erfahrungssätze, Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Ob der jeweilige Geschehensablauf typisch für ein sorgfaltswidriges, eine Kollision begünstigendes Fehlverhalten vor dem Sturz war, muss ebenfalls im Einzelfall geklärt werden.  Ist der Unfall dem Bereich des erlaubten Sportrisikos zuzurechnen, kann jedoch keine Haftung begründet werden. Das ist, wie der OGH in seiner jüngsten Entscheidung klargestellt hat, beispielsweise dann anzunehmen, wenn es zur Kollision mit dem anderen Skifahrer erst nach einem Sturz und einer weiten bzw. seitlich versetzten Rutschstrecke gekommen ist. Denn unabhängig davon, was zuvor zum Sturz des einen Skifahrers geführt hat, ist das keineswegs typisch für ein sorgfaltswidriges Fehlverhalten vor dem Sturz, welches die Kollision mit einem anderen Skifahrer begünstigt hätte (veröffentlicht in OGH 3 Ob 73/20m).

Fazit: Um bei einer Kollision mit einem anderen Skifahrer eine Haftung begründen zu können, muss die Tatsache, ob der andere die Regeln der betreffenden Sportart eingehalten hat, von demjenigen bewiesen werden, der sich darauf stützt. Wann ein sorgfaltswidriges, eine Kollision begründendes Fehlverhalten vor dem Sturz vorliegt, ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Bei Haftungs- und Beweisfragen machen wir Sie auch auf mitunter ausschlaggebende Details aufmerksam.

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