Bereits Anfang Oktober hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Tracking-Cookies die ausdrückliche Einwilligung der Nutzer erfordern. Aber was bedeutet das genau? In Bezug auf dieses Urteil waren noch einige Fragen ungeklärt. Viele Website-Betreiber rechtfertigten ihre „Datenschutz-Faulheit“ mit dem „berechtigten Interesse“ doch damit soll zukünftig Schluss sein.
Das Urteil des EuGHs beruhte sowohl auf der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch auf der EU-Richtlinie 2002/58, die als „Cookie“-Richtlinie bezeichnet wird. Zusammenfassend stellte der EuGH fest, dass Cookies eine aktive Einwilligung der Nutzer erfordern. Eine Opt-out-Möglichkeit, etwa mit voreingestellten Ankreuzkästchen, die man abwählen muss, reicht nicht aus. Der Seitenbetreiber muss dem Nutzer in jedem Fall Informationen zur Funktionsdauer der Cookies bereitstellen und Auskunft darüber geben, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können. Ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht, soll keinen Unterschied machen.
Ausgenommen?
In dieser Richtlinie sind sogenannte „First Party Cookies“, die für den Betrieb einer Webseite erforderlich sind, von den Vorschriften ausgenommen. Cookies, die allein zum Zweck der Übertragungsdurchführung einer Nachricht in einem elektronischen Kommunikationsnetz erforderlich sind, an dem der Nutzer ausdrücklich teilnehmen will, sind erlaubt. Das sind beispielsweise Login-, Warenkorb- und Länder/Sprachauswahl-Cookies. Nicht ausgenommen und damit betroffen sind also vor allem Tracking- und Online-Marketing-Cookies.
Scheinbar ist ganz klar geregelt, welche Cookies überhaupt eine Einwilligung benötigen, doch in Deutschland herrscht diesbezüglich Uneinigkeit. Teilweise sind die Datenschutzbehörden und auch die Gerichte der Meinung, dass die erhobenen Daten in erster Linie unter den Vorgaben der DSGVO zu beurteilen sind. Es spielt dann also vor allem eine Rolle, ob die Daten personenbezogen sind oder nicht. Genau diese Unterscheidung hat der EuGH jedoch in seinem Urteil zum Einwilligungsverfahren für Cookies ausdrücklich nicht getroffen.
„Berechtigtes Interesse“:
Das führt zu einem der wichtigsten Schlagworte in der Diskussion: Dem „berechtigten Interesse“, welches aus Art. 6 (1) lit. F der DSGVO stammt. Demzufolge ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dann rechtmäßig, wenn sie für die „Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist. Viele Werbetreibende und Website-Betreiber berufen sich derzeit auf diesen Absatz, ob diese Praxis zulässig ist, ist seit jeher höchst fraglich.
Aktuell hat nun der EuGH den Rechtsgrund „Berechtigtes Interesse“ scheinbar zu Fall gebracht, zumindest, wenn es um die Speicherung personenbezogener Daten geht. Zukünftig soll feststehen, dass man sich nicht mehr ohne Weiteres auf „berechtigtes Interesse“ berufen kann, wenn man auf seiner Website Daten sammelt, sofern die zu verabschiedende E-Privacy-Richtlinie dem entspricht, was der aktuelle Entwurf der Europäischen Union vorsieht. Dies wird für viele Website-Betreiber ein Einschnitt sein, da sie nun personenbezogene Daten, ohne den Nutzer darüber zu informieren, nicht einfach „weiterspeichern“ dürfen und sich im Nachhinein auf „berechtigtes Interesse“ berufen können. Dadurch könnten viele User „abspringen“, bevor sie die Inhalte der jeweiligen Website überhaupt wahrgenommen haben.
Aus dem Entwurf zur neuen E-Privacy-Richtlinie wurde der Passus, dass das „berechtigte Interesse“ eine Rechtfertigung für die Speicherung personenbezogener Daten sein kann, gestrichen. Es sind zahlreiche, eindeutige Erlaubnisgründe im Artikel 6 des neuen Entwurfs enthalten, das „berechtigte Interesse“ lässt sich hier jedoch nicht mehr finden. Dafür wurde der Rechtfertigungsgrund „Vertragserfüllung“ erweitert, sodass Warenkorb- und Zahlungssystem-Cookies weiterhin dazugehören und erlaubt sind.
Fazit: Voraussichtlich wird die neue E-Privacy-Richtlinie erst Anfang 2022 in Kraft treten. Macht man sich bereits jetzt Gedanken über die zukünftigen Neuerungen, kann so mancher Website-Betreiber seine Strategie noch früh genug überdenken. Eventuell muss mit einer höheren Absprung-Quote gerechnet werden, wenn die Nutzer von Anfang an darüber informiert werden, dass ihre personenbezogenen Daten gespeichert werden können. Doch mit einer attraktiven Website-Gestaltung könnte rechtzeitig gegengesteuert werden. Berechtigtes Interesse wird jedenfalls in Zukunft kein Rechtfertigungsgrund mehr sein.
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