Führt man trotz aufrechter Ehe eine Liebesbeziehung zu einer dritten Person, so ist dies zweifellos eine Eheverfehlung im Sinn des § 49 Ehegesetz (EheG). Das hat Konsequenzen in Zusammenhang mit einer Scheidung bzw. dem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe. Doch wie sieht es mit rein freundschaftlichen Beziehungen „neben“ der Ehe aus? Worauf kommt es in diesen Fällen an? Können diese auch eine Eheverfehlung nach § 49 EheG darstellen?
Freundschaft – Eheverfehlung?
Geht es um zwischenmenschliche Beziehungen, so ist es oft nicht einfach festzustellen, wann „bloße“ Freundschaft vorliegt bzw. wo die Schwelle zu einer darüberhinausgehenden Verbindung liegt. Unlängst musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) jedoch mit dieser Fragestellung befassen. Im Anlassfall ging es vor allem darum, ob auch rein freundschaftliche Beziehungen zu einem Dritten eine Eheverfehlung sein können. Der Gerichtshof bejahte dies und betonte, dass auch solche eine Eheverfehlung sein können, wenn sie gegen den Willen des anderen Ehegatten gepflogen werden oder wenn ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht.
Anhaltspunkte müssen ausreichen
Wichtig ist aber, in solchen Fällen alle Faktoren, welche die jeweilige Intensität der Beziehung widerspiegeln, mitzuberücksichtigen. Eine schwere Eheverfehlung wegen einer rein freundschaftlichen Beziehung zu einem Dritten darf nämlich nicht angenommen werden, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen die Intensität der Beziehung deutlich erkennen lassen und Rückschlüsse darauf ermöglichen, ob die „Freundschaft“ bereits bestand, bevor die Ehe endgültig zerrüttet war. Es geht also auch darum, ob das Verhalten noch als ehestörend empfunden wurde (veröffentlicht in OGH 1 Ob 2/21g).
Fazit: Grundsätzlich können auch rein freundschaftliche Beziehungen zu einem Dritten eine Eheverfehlung sein, wenn sie gegen den Willen des anderen Ehegatten gepflogen werden oder wenn ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht. Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen in diesem Zusammenhang, denn hier kommt es auf alle Anhaltspunkte an. Schließlich darf eine schwere Eheverfehlung nicht ohne weiteres angenommen werden – die „Freundschaft“ muss tatsächlich als ehestörend empfunden werden.
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