Von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft spricht man, wenn zwei Personen, die nicht verheiratet sind, in einer länger andauernden Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben. Obwohl sie in der Praxis sehr häufig anzutreffen ist, gibt es in Österreich keine gesetzliche Definition des Rechts der Lebensgemeinschaft.
Im Regelfall ist von den Lebensgefährten eine rechtlich unverbindliche Lebensform beabsichtigt, weshalb auch nicht von Rechten und Pflichten wie bei der Ehe ausgegangen werden kann. So kann die Lebensgemeinschaft beispielsweise jederzeit auch einseitig beendet werden und es gibt keine Treue-, Beistands- oder Unterhaltspflichten.
Jedoch bringt diese rechtliche Unverbindlichkeit einige Risiken mit sich, zu deren Beseitigung vertragliche Vereinbarungen und Regelungen in kritischen Bereichen jedenfalls zu empfehlen sind.
Ein Lebensgefährte hat weder während aufrechter Gemeinschaft, noch nach einer Trennung einen Anspruch auf Unterhalt von seinem Partner, weshalb es dringend anzuraten ist, eine schriftliche Vereinbarung zum Beispiel über die Aufteilung der Lebenskosten, das Wohnrecht, etc. zu schließen.
Immer wieder stellt sich zudem die Frage, ob für Aufwendungen, die während der Lebensgemeinschaft von einem Partner getätigt werden, nach einer Trennung eine finanzielle Entschädigung verlangt werden kann. Ausgaben des täglichen Lebens, beispielsweise für gemeinsames Wohnen, Lebensmittel etc., können im Regelfall nicht zurückverlangt werden, da sie als unentgeltlich angesehen werden. Erbringt man allerdings in der Hoffnung Leistungen, dass die Lebensgemeinschaft fortbesteht oder später eine Ehe eingegangen wird, kann man für diese Aufwendungen bei einer Trennung grundsätzlich Wertersatz fordern.
Laut aktueller oberstgerichtlicher Rechtsprechung wird eine erkennbare Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft angenommen, wenn von einem der Lebensgefährten in den Ausbau des gemeinsamen Wohnhauses investiert wird, wodurch diese außergewöhnliche Aufwendung zurückgefordert werden kann.
(OGH 04.07.2018, 7Ob 208/17i)