Am 15.01.2018 wurde mit Einführung des WiEReG die 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union in Österreich umgesetzt.
Die Normadressaten sind Gesellschaften und bestimmte sonstige juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben. Das WiEReG enthält umfassende Melde- und Sorgfaltspflichten für diese Rechtsträger, wobei bei Missachtung der Pflichten Strafen von bis zu € 200.000,00 drohen. Zu den meldepflichtigen Gesellschaftsformen gehören unter anderem Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie Stiftungen und Trusts. Das Register soll einen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.
Wer fällt unter den Begriff wirtschaftlicher Eigentümer?
„Alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht“. Bei Gesellschaften sind dies jene Personen, die entweder über eine Beteiligung von zumindest 25 % verfügen oder die Geschäftsführung kontrollieren können. Kann ein wirtschaftlicher Eigentümer aufgrund von Beteiligungen nicht festgestellt werden, gelten subsidiär die natürlichen Personen der obersten Führungsetage als wirtschaftliche Eigentümer (etwa Vorstand, Geschäftsführer). Bei Privatstiftungen sind der Stifter, die Begünstigten, der Vorstand sowie Personen, welche Kontrolle über die Stiftung haben, als wirtschaftliche Eigentümer anzusehen. Bei Trusts ist es der Settlor/Trustor, die Trustees, die Begünstigten sowie Personen, welche Kontrolle über den Trust haben.
Welche Pflichten ergeben sich für die Rechtsträger?
Die Rechtsträger haben die Pflicht zur Identitätsfeststellung des wirtschaftlichen Eigentümers und zur Übermittlung der relevanten Dokumente bezüglich der Identität. Diese Daten sind jährlich auf Richtigkeit zu prüfen. Außerdem sind die wirtschaftlichen Eigentümer beim Unternehmerserviceportal anzumelden. Neu gegründete Rechtsträger oder Änderungen sind binnen 4 Wochen ab Eintragung im Stammregister bzw. ab Bekanntwerden der Änderung zu melden. Wird diese Meldepflicht verletzt wird ein Zwangsstrafverfahren gem. § 111 BAO eingeleitet und es droht eine Strafe bis zu € 200.000,00.