Ein neues Gewährleistungsrecht soll Verbrauchern künftig mehr Rechte bringen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist nun bis zum 7. Mai 2021 in Begutachtung. Konkret geht es dabei um die Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie (2019/771) und der Digitale-Inhalte-Richtlinie (2019/770) der EU. Letztere schafft ein EU-Gewährleistungsrecht für digitale Inhalte und Dienstleistungen und betritt insofern unionsrechtliches Neuland. Doch was bringt dieses neue Gewährleistungsrecht Verbrauchern wirklich? Geht es weit genug?
GRUG – Österreichs Umsetzungsgesetz
Es geht um das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes – kurz GRUG. In der Praxis ist es oft schwierig, Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Waren, etwa wegen Beweisschwierigkeiten, tatsächlich durchzusetzen. Mit der neuen Reform sollen Verbraucher künftig unbürokratischer zu ihrem Recht kommen. Darüber hinaus sollen kostenlose Software-Updates, beispielsweise bei Smartphones, in Zukunft verpflichtend sein und auch für das „Bezahlen mit Daten“, also das Zurverfügungstellen personenbezogener Daten, soll es eigene Regelungen geben. Letzteres betrifft etwa Werbung oder die Gewährleistung bei Cloud-Diensten.
Verlängerung der Vermutungsfrist – Beweislastumkehr
Eine der wesentlichsten Änderungen ist die Verlängerung der sogenannten Vermutungsfrist, also der Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers, wenn sich eine Ware nach dem Kauf als mangelhaft erweist. Derzeit können sich Verbraucher sechs Monate ab Übergabe darauf berufen, dass ein später erkennbar gewordener Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Nur unter dieser Voraussetzung greift nämlich die Gewährleistung. Diese Frist soll nun auf ein Jahr verlängert werden. Die Beweislast trifft in der Folge das Unternehmen: Will es einen solchen Anspruch abwehren, muss es nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorlag, sondern z. B. auf unsachgemäße Verwendung zurückzuführen ist. Damit soll die neue Regelung zugleich die Lebensdauer von Geräten fördern und einen wichtigen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit leisten. Doch ob der Spielraum, den die Richtlinie zugunsten der Verbraucher einräumt, voll ausgeschöpft wird, ist fraglich, denn eigentlich geht es nicht um die Beweislastumkehr, sondern um die Dauer der Gewährleistungsfrist an sich, die bei beweglichen Sachen zwei Jahre beträgt. Daran soll sich laut dem Gesetzesentwurf auch künftig nichts ändern, obwohl die Richtlinie es ermöglicht hätte, die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gerade bei langlebigen Waren auszudehnen.
Weitere Änderungen
Verbesserungen soll die Reform aber jedenfalls bei der Vertragsauflösung bringen, die dann greift, wenn sich ein wesentlicher Mangel als unbehebbar erweist und auch ein Austausch des Produkts nicht zumutbar ist oder vom Unternehmen verweigert wird. Für die Vertragsauflösung soll künftig eine bloße Erklärung reichen, womit eine gerichtliche Geltendmachung nicht mehr erforderlich sein wird. Änderungen sind auch bei der Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen vorgesehen, denn Verbraucher sollen nach Ende der Gewährleistungsfrist noch drei Monate Zeit haben, um Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, wenn keine Einigung mit dem Unternehmen erzielt werden kann. Wird ein gekauftes Gerät innerhalb eines Jahres defekt, soll künftig die Vermutung gelten, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag.
Fazit: Mit dem GRUG sollen zwei RL der EU umgesetzt und damit das Gewährleistungsrecht erneuert werden. Neben einer Verlängerung der Beweislastumkehr soll für die Vertragsauflösung künftig eine bloße Erklärung reichen und auch die Verjährungsfirst soll zugunsten der Verbraucher Änderungen erfahren. Darüber hinaus sollen kostenlose Software-Updates in Zukunft verpflichtend sein und auch für das Zurverfügungstellen personenbezogener Daten soll es eigene Regelungen geben. Ob der Spielraum der RL damit voll ausgeschöpft wird, bleibt abzuwarten. Ziel ist es jedenfalls, Verbrauchern künftig mehr Rechte zu verschaffen und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit zu leisten.
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