Wer einen Dienstunfall erleidet, hat das Recht auf besondere Versicherungsleistungen. Versichert ist man auch, wenn man gerade den Lohn bei seinem „Geldinstitut“ abholen will. Aber wie ist es, wenn man das Geld aus dem Bankomaten ziehen will und es im Zuge dessen zu einem Unfall kommt?
Einst und heute
Früher war es üblich, dass Dienstnehmer ihr Geld im Betrieb erhalten. Als man mit Überweisungen begann, wollte der Gesetzgeber die Arbeitnehmer auch auf dem Weg zur Bank schützen. Als versichert gilt aber immer nur der erste Gang zum Kreditinstitut nach der Überweisung. Man geht also bis heute davon aus, dass der Arbeitnehmer zu Beginn des Monats auf einmal seinen gesamten Monatsbezug abhebt.
Heutzutage ist es nicht mehr üblich, dass der gesamte Betrag gleich nach der Überweisung des Arbeitgebers bei der Bank abgeholt wird, vielmehr werden über den Monat verteilt kleinere Beträge behoben. Dafür eignen sich Bankomaten hervorragend, denn diese sind vielerorts (nicht bloß bei der Hausbank) stationiert und haben eine Höchstgrenze. Es ist also (je nach Höhe des Bezugs) meist gar nicht möglich, den gesamten Monatsbetrag auf einmal bei einem Bankomaten abzuheben. Dafür müsste man tatsächlich „zur Bank“ gehen.
Versicherungsschutz darf nicht ausufern
Hat man vor, seinen Monatsbezug nach Überweisung zu beheben und kommt es auf dem Weg zu einem Unfall, so könnte Versicherungsschutz bestehen. Doch im Gesetz steht „Geldinstitut“ – und ein Bankomat fällt nicht darunter. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner jüngsten Entscheidung fest. Begründet wurde dies damit, dass man beim Bankomaten wegen der Höchstgrenze gar nicht den gesamten Monatsbezug auf einmal abheben kann und der Versicherungsschutz ausufern würde. Man denke beispielsweise an einen Kärntner, der in Graz zu einem Bankomaten geht, um den ersten Betrag seines Monatsbezugs zu beheben. Der gesamte Weg von Kärnten nach Graz wäre sonst versichert und dies ist keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers (veröffentlicht in OGH 10 Ob S 132/20i).
Fazit: Hat man heutzutage vor, seinen Monatsbezug nach Überweisung des Arbeitgebers zu beheben und kommt es auf dem Weg zum „Geldinstitut“ zu einem Unfall, so kann Versicherungsschutz bestehen. Der OGH legte nun aber fest, dass ein Bankomat wegen der Höchstgrenze kein solches „Geldinstitut“ ist und ein ausufernder Versicherungsschutz nicht vorgesehen ist. Diese Entscheidung ist zwar eindeutig, lässt aber weitere Fragen aufkommen: Offen ließen die Richter nämlich, ob man am Weg zum Automaten einer Bank, bei der man Kunde ist, versichert sein kann. Weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
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