Beim Online-Einkauf finden sich häufig Schaltflächen mit den Wortfolgen „Buchung abschließen“ oder „jetzt online zahlungspflichtig bestellen“. Doch was ist ausschlaggebend, damit wirklich eine Zahlungsverpflichtung entsteht? Worauf kommt es an?

Ausdrückliche Bestätigung erforderlich

Nach der Verbraucherrechte-RL muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Umfasst der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion, muss diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer „entsprechenden eindeutigen Formulierung“ gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.

Eindeutige Formulierung

Enthält eine nationale Regelung zur Umsetzung dieser RL wie die RL selbst keine konkreten Beispiele entsprechender Formulierungen, steht es den Unternehmern frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion aktiviert. Ob die verwendete Formulierung auf der Schaltfläche für die Bestellung (oder auf einer ähnlichen Funktion) den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ entspricht, kommt allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche (oder dieser ähnlichen Funktion) an. Das nationale Gericht hat nur die verwendete Formulierung auf der Schaltfläche zu berücksichtigen, also unabhängig von den Begleitumständen des Buchungsvorgangs.

„Buchung abschließen“ ausreichend?

Im Ausgangsverfahren war die Formulierung „Buchung abschließen“ strittig. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es darauf ankommt, ob diese Wortfolge in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird und mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ vergleichbar ist. Die RL sieht dies jedenfalls aus Verbraucherschutzgründen so vor (veröffentlicht in EuGH 7. 4. 2022, C-249/21).

Fazit: Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Verbraucher beim Online-Einkauf ausdrücklich einer Zahlungsverpflichtung zustimmen. Dies ist nur möglich, wenn sie auf eine solche ausreichend hingewiesen werden. Der EU-RL zufolge bedarf es einer konkreten Wortfolge wie „online zahlungspflichtig bestellen“. Bedient sich ein Unternehmer einer anderen Formulierung, muss überprüft werden, ob diese ganz klar mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Sollte das nicht der Fall sein, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.

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