In außerehelichen Beziehungen ist es durchaus üblich, sich gegenseitig bei Sanierungen unter die Arme zu greifen. Lebt bzw. wohnt man gemeinsam im Haus oder der Wohnung eines Partners, so werden Arbeits- bzw. Sanierungsleistungen dort oft auch vom anderen erbracht. Doch steht dem Lebensgefährten auch Jahre später noch ein Entgelt dafür zu? Worauf kommt es dabei an?

Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung

Werden von einem Lebensgefährten umfangreiche Sanierungsleistungen an einem Haus veranlasst und auch teilweise selbst erbracht, hat sich dieser also um die gesamte Sanierung gekümmert, so geht es, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) erst kürzlich festgestellt hat, nicht rein um die Erbringung von der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegenden Arbeitsleistungen. Auch um die bloße Abgeltung zweckverfehlender Arbeitsleistungen beim Hausbau eines Dritten geht es in nicht, sondern vielmehr um die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses, wie beispielsweise der Haussanierung. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat daher der Empfänger der Leistung bei Erreichung dieses Ziels jedenfalls ein angemessenes Entgelt zu leisten.

Verschaffter Nutzen

Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem verschafften Nutzen. Dieser liegt in der Wertsteigerung des Objekts aufgrund der getätigten und noch im Haus verbliebenen Investitionen.  Allerdings ist es für die Beurteilung des verschafften Nutzens ohne Bedeutung, ob der Lebensgefährte die verschafften Leistungen zu bezahlen hatte, ob es ihm gelungen war, hierfür unentgeltliche Helfer zu gewinnen oder ob er die Leistungen selbst erbrachte.

Zuletzt betonte der OGH noch, dass nur der geschaffene Vermögensvorteil zu vergüten und nicht wie bei einem Dienstvertrag die Arbeitsleistung angemessen abzugelten ist. Aus diesem Grund unterliegen auch die im Rahmen eines Gesamtprojekts erbrachten Arbeitsleistungen der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB (veröffentlicht in OGH 1 Ob 165/21b).

Fazit: Werden von einem Lebensgefährten umfangreiche Sanierungsleistungen an einem Haus veranlasst und auch teilweise selbst erbracht, hat sich dieser also um die gesamte Sanierung gekümmert, so kommt es auf das jeweilige Ergebnis an. Dafür hat der Empfänger bei Erreichung des Ziels jedenfalls ein angemessenes Entgelt zu leisten. Dessen Höhe richtet sich nach dem verschafften Nutzen. Grundsätzlich ist hier nur der geschaffene Vermögensvorteil zu vergüten. ACHTUNG: Die im Rahmen eines Gesamtprojekts erbrachten Arbeitsleistungen unterliegen der dreißigjährigen Verjährungsfrist.

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