Manchmal ist in Mietverträgen die Haltung von Haustieren explizit geregelt, doch kann diese auch explizit verboten werden? Wie verhält es sich, wenn im Vertrag keine Regelung zu diesem Punkt enthalten ist? Was gibt es hier für haustierliebende Mieter zu beachten?

Mit dieser, für viele Mieter durchaus bedeutsamen Thematik befasste sich erst kürzlich auch der Oberste Gerichtshof (OGH). Dieser betonte in seiner Entscheidung, dass die Haltung der üblichen Haustiere (insbesondere Hunde und Katzen) grundsätzlich erlaubt ist, wenn der Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält.

Generelles Haustierverbot?

Ein im Mietvertrag enthaltenes ausdrückliches Verbot, Hunde zu halten, wurde in der älteren Rechtsprechung generell für zulässig gehalten und berechtigte den Vermieter, auf Unterlassung der Hundehaltung zu klagen, unabhängig davon, ob im Einzelfall Probleme aufgetreten waren. Der OGH beurteilte aber ein generelles Haustierverbot in einem Formularmietvertrag als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Absatz 3 ABGB, soweit es auch artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere (wie Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten) erfasst. Bei anderen Tieren kann aber dem Vermieter ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung nicht abgesprochen werden.

Genehmigungsvorbehalt

In der Praxis wird häufig im Mietvertrag ein Genehmigungsvorbehalt des Vermieters festgehalten, wonach die Haltung von Tieren nur zulässig ist, wenn der Vermieter sie genehmigt. Zwar schränkt ein absolutes Tierhaltungsverbot die Gebrauchsbefugnis eines Mieters noch stärker ein als eine solche Formularklausel, die die Haustierhaltung von einer im Ermessen des Vermieters stehenden Zustimmung abhängig macht. Allerdings würde auch ein kategorisches Verbot eine davon abweichende Zustimmung des Vermieters im Einzelfall nicht ausschließen. Eine Verbotsklausel und ein inhaltlich nicht beschränkter Genehmigungsvorbehalt können daher nach Ansicht des Gerichtshofs nicht völlig unterschiedlich beurteilt werden. Eine solche Klausel impliziert, dass auch die Haltung von Kleintieren (in artgerechter und üblicher Zahl) willkürlich, also ohne sachliche Gründe, verweigert werden könnte. Sie ist daher, so der OGH, als gröblich benachteiligend zu qualifizieren. Eine nichtige Vertragsbestimmung muss zur Gänze unberücksichtigt bleiben (veröffentlicht in OGH 10 Ob 24/21h).

Fazit: Grundsätzlich ist die Haltung der üblichen Haustiere (insbesondere Hunde und Katzen) erlaubt, wenn der Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält. Ein generelles Verbot ist gröblich benachteiligend und daher nichtig. Letztlich kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrags, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an. Danach ist das Halten der üblichen Haustiere, insbesondere von Hunden und Katzen, regelmäßig erlaubt, außer die Tierhaltung würde über das gewöhnliche Maß hinausgehen.

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