Sofern Kunden damit einverstanden sind, dass ihre Daten von Unternehmen zu einem bestimmten Zweck weiterverarbeitet werden können, gibt es datenschutzrechtlich (meist) keine Bedenken. Doch darf auch die Rechtsnachfolgerin des Unternehmens die Daten benutzen oder liegt dann ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor? Falls nicht, gibt es Einschränkungen?
Zwei Prüfungsstufen
Mit dieser Thematik hat sich unlängst auch der Oberste Gerichtshof (OGH) befasst und festgestellt, dass bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden sind: Auf der ersten Stufe geht es um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen. Werden die Rechtsvorschriften also in einer nachvollziehbaren bzw. vertretbaren Weise ausgelegt, damit die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruchs bejaht oder verneint werden kann? Auf der zweiten Stufe geht es dann darum, ob das Berufungsgericht diese (erste) Vertretbarkeitsfrage ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat.
Einwilligung für einen bestimmten Zweck
Wird also der Kundenstock einer insolventen GmbH gekauft, so ist genau zu ermitteln, womit sich die Kunden gegenüber der Rechtsvorgängerin unter anderem für den Fall des Verkaufs des gesamten Unternehmens oder von Teilen davon einverstanden erklärt haben. Haben sie in die Weitergabe personenbezogener Daten für einen bestimmten Zweck (Newsletter, …) eingewilligt, so kann diese Einwilligung gegebenenfalls auch für das nachfolgende Unternehmen als ausreichend gewertet werden. Das gilt allerdings nur, wenn die Daten genau jenen Zweck benutzt werden, für den die Kunden zuvor ihre Einwilligung erteilt haben. Die Verarbeitung ist daher rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (veröffentlicht in OGH 4 Ob 95/21f).
Fazit: Die Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit erfolgt durch den OGH auf zwei Prüfungsstufen. Letztlich ist ausschlaggebend, ob die Kundendaten der Rechtsvorgängerin nur für genau jenen Zweck benutzt werden, für den die Kunden zuvor ihre Einwilligung erteilt haben. In diesem Fall kann die Einwilligung als ausreichend erachtet werden und es liegt kein Verstoß gegen die DSGVO vor.
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