Liegt ein Schaden an einer Liegenschaft oder einem Fahrzeug vor, so muss zunächst ein Reparaturauftrag erteilt werden. In der Praxis ist das besonders bei beschädigten Kfz von Relevanz. Muss der Geschädigte den Auftrag zur Reparatur immer gleich erteilen oder kann er damit auch zuwarten? Kann sich hier ein Konflikt mit seiner Schadensminderungspflicht ergeben?

Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht trifft den Geschädigten insofern, als er weitere Kosten möglichst geringhalten muss. Zu denken ist bei einem beschädigten Kfz beispielsweise an Standgebühren oder Mietwagenkosten. Wartet er mit dem Auftrag zur Reparatur zu lange zu, erhöhen sich solche Kosten und dies widerspricht der Schadensminderungsobliegenheit.

OGH zur Schadensminderungsobliegenheit

Das hat unlängst auch der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt und festgestellt, dass der Geschädigte den Auftrag zur Reparatur so rasch wie möglich erteilen muss, um im Sinn der Schadensminderungsobliegenheit weitere Kosten möglichst gering zu halten.

Wenn die Reparatur des Fahrzeugs aber aller Voraussicht nach wirtschaftlich erscheint, ist ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag für wenige Tage in der Regel noch mit der Schadensminderungsobliegenheit vereinbar. Dies kann zum Beispiel Sinn machen, um der Versicherung des Schädigers die Möglichkeit zur Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen zu geben.

Wie lange zuwarten?

Nach Ansicht des Gerichtshofs kann auch ein längeres Zuwarten gerechtfertigt sein, wenn zweifelhaft ist, ob ein Totalschaden vorliegt oder eine Reparatur wirtschaftlich ist. Dann kann unter Umständen sogar bis zur absehbaren Begutachtung und Entscheidung des Versicherers gewartet werden. Sobald der Geschädigte Klage auf vorschussweise Zahlung der Reparaturkosten eingebracht hat, ist sein Zuwarten aber keinesfalls mehr gerechtfertigt (veröffentlicht in OGH 2 Ob 177/20y).

Fazit: Den Geschädigten trifft zwar grundsätzlich die Pflicht zur Schadensminderung, unter Umständen kann aber mit dem Erteilen eines Reparaturauftrags zugewartet werden. Grundsätzlich sollte der Auftrag aber so schnell wie möglich erteilt werden. Ein Zuwarten für wenige Tage ist jedoch mit der Schadensminderungspflicht vereinbar. Für längere Zeit ist es nur gerechtfertigt, wenn Zweifel an der Erforderlichkeit der Reparatur oder gar ein Totalschaden vorliegen. ACHTUNG: Sobald Klage auf vorschussweise Zahlung der Reparaturkosten eingebracht wurde, darf nicht mehr zugewartet werden.

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