Nach einer Scheidung kommt es zwischen den früheren Ehegatten nicht selten zu Streitereien rund um die gemeinsamen Kinder. Je stärker der Ärger über den Ex-Partner, desto größer ist auch die Versuchung, diesen online breit zu treten. Doch ist das rechtlich gesehen erlaubt? Darf man online schlechte Stimmung gegen den früheren Ehegatten machen?
Anlassfall
Erst kürzlich befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem Fall, in welchem eine geschiedene Mutter via Social Media ihr Herz ausschüttete und sich dabei negativ über den Vater der gemeinsamen Kinder äußerte, um die Kinder bei sich behalten zu können. Die öffentlich sichtbaren Postings verfehlten die beabsichtigte Wirkung nicht, sondern zogen Wutreaktionen anderer gegen den vermeintlich Schuldigen nach sich. Dieser wollte sich das keineswegs gefallen lassen und forderte die Löschung der Postings bzw. Kommentare und die Unterlassung weiterer öffentlicher Äußerungen dieser Art.
Welches Recht überwiegt?
Der Gerichtshof behandelte insbesondere die Frage, ob Inhalte eines Pflegschaftsverfahrens in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden dürfen. Dazu wog das Höchstgericht das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gegen das Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung ab. Der Entscheidung zufolge geht ersteres in diesem Fall eindeutig vor.
Unterlassungs- und Löschungsbegehren berechtigt
Mit derartigen Postings wird kein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse geleistet. Geht es ausschließlich darum, negative Stimmung gegen den jeweiligen Antragsgegner und das Pflegschaftsgericht zu erzeugen, so ist dies nicht zulässig. Mitzuberücksichtigen ist außerdem, ob im Einzelfall auch Wiederholungsgefahr besteht. Bejahendenfalls ist ein Unterlassungs- und Löschungsbegehren nach Ansicht des OGH berechtigt (veröffentlicht in OGH 7 Ob 197/21b).
Fazit: Bei der Frage, ob Äußerungen zum Privatleben eines früheren Partners in Zusammenhang mit einem Pflegschaftsverfahren in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden dürfen, ist das Persönlichkeitsrecht dem Recht auf freie Meinungsäußerung gegenüberzustellen. Wird mit den Postings kein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse geleistet und besteht sogar Wiederholungsgefahr, so ist ein Unterlassungs- und Löschungsbegehren jedenfalls berechtigt. Es ist daher VORSICHT bei unüberlegten Postings geboten!
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