Damit Verletzungen beim Skifahren vermieden werden, ist es wichtig, dass die Skiausrüstung keinen Mangel aufweist. Ist diese jedoch fehlerhaft, so kann unter Umständen eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bestehen. Doch worauf kommt es dabei an?
Produktfehler
Erst kürzlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) wieder festgehalten, dass bei den Produktfehlern zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden ist. Beim Konstruktionsfehler ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte „idealtypische Produkt“ den Erwartungen, nicht aber das einzelne Stück, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. Maßstab für die Fehlerhaftigkeit eines Produkts sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers. Ob diese erfüllt sind bzw. ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls.
Auch Skibindungen müssen den geltenden Normen und technischen Sicherheitsstandards entsprechen. Bei einem Unfall kommt es darauf an, ob sie zu diesem Zeitpunkt voll funktionsfähig gewesen sind und ein normgemäßes Auslöseverhalten aufweisen. Nach Ansicht des OGH liegt jedenfalls nicht automatisch ein versteckter Mangel vor, wenn die Bindung nicht bei jedem erdenklichen Sturz aufgeht. Vielmehr indiziert die normgerechte bzw. anderen technischen Standards entsprechende übliche Herstellungsart die Fehlerfreiheit eines Produkts.
Maßstab – durchschnittlicher Skifahrer
Ein Instruktionsfehler kann vorliegen, wenn die Präsentation des Produkts nicht ausreicht, um einen durchschnittlichen Produktbenützer vor den mit einer Verwendung des Produkts verbundenen Gefahren zu warnen. Wird augenscheinlich darauf hingewiesen, dass die aus Ski, Bindung und Schuh bestehende Funktionseinheit nicht unbedingt in allen Situationen auslöst, in denen Verletzungs- oder Todesgefahr besteht, ist dies meist ausreichend. Es kommt nicht auf die subjektive Erwartungshaltung an, sondern darauf, ob einem durchschnittlichen Skifahrer dadurch klar sein muss, dass Skibindungen verschieden eingestellt werden, sodass sie entweder leichter oder schwerer auslösen (veröffentlicht in OGH 5 Ob 152/21w).
Fazit: Bei den Produktfehlern wird zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern unterschieden. Maßstab für die Fehlerhaftigkeit sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers. Das gilt auch für Skibindungen, die aber nicht bei jedem erdenklichen Sturz aufgehen müssen. Entsprechen sie den geltenden Normen bzw. technischen Standards und gibt es ersichtliche allgemeine Sicherheitshinweise für den Nutzer, so ist dies meist ausreichend. Unser Rat: Man sollte sich vorab mit den Gefahren, die bei der Verwendung eines Produkts auftreten können, auseinandersetzen, denn das wird von einem durchschnittlichen Skifahrer erwartet, der als Maßstab bei der Frage nach der Produkthaftung gilt.
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