Kommt es in einer Gesellschaft zu einem Gesellschafterwechsel, so kann dies verschiedene Ursachen haben, so beispielsweise auch das Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter. In einem solchen Fall stellt sich die Frage nach der konkreten Abfindung bzw. ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf eine solche besteht. Gebührt eine Abfindung beim Gesellschafterwechsel nur in Fällen eines ausgeübten Aufgriffsrechts oder auch in anderen Fällen des Gesellschafterwechsels?
OGH für Gleichbehandlung
Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw. Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts grundsätzlich gleichbehandelt werden. Das betonte das Höchstgericht auch kürzlich wieder in einer Entscheidung zu diesem Thema.
Darin wurde auch klargestellt, in welchen Fällen eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils zulässig ist: Abgesehen von der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist eine solche darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird. Zu beachten ist jedenfalls, dass die Gleichbehandlung betreffend die „Abfindung“ nicht nur für alle Aufgriffsfälle, sondern für sämtliche Fälle eines Gesellschafterwechsels derart zu fordern ist, dass es in den Fällen der Exekution und Insolvenz nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger eines Gesellschafters kommt.
Abfindungsbeschränkung – Kein generelles Verbot
Nach Ansicht des Gerichtshofs kann daran auch der Umstand nichts ändern, dass die abfindungspflichtigen Ausscheidensfälle des Umgründungsrechts sowie des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes (GesAusG) zwingend jeweils eine „angemessene Barabfindung“ vorsehen. Schließlich verbieten diese Bestimmungen keineswegs generell eine Abfindungsbeschränkung (veröffentlicht in OGH 6 Ob 86/21x).
Fazit: Kommt es wegen des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter zu einem Gesellschafterwechsel, so ist die Gleichbehandlung betreffend die „Abfindung“ nicht nur für alle Aufgriffsfälle, sondern für sämtliche Fälle eines Gesellschafterwechsels derart zu fordern, dass es in den Fällen der Exekution und Insolvenz nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger eines Gesellschafters kommt. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung, denn hier gibt es einiges zu beachten. So beispielsweise auch, dass die Bestimmungen des Umgründungsrechts und des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes (GesAusG) kein generelles Verbot für eine Abfindungsbeschränkung vorsehen.
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