Das Grundbuchsgesetz (GBG) sieht vor, dass derjenige, der durch eine Einverleibung in einem bücherlichen Recht verletzt sein könnte, unter gewissen Umständen die Anmerkung eines bestehenden Streits im Grundbuch beantragen kann. Doch was genau sind die Voraussetzungen für eine solche Streitanmerkung und wonach ist bei der Bewilligung zu differenzieren?
OGH zur Streitanmerkung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu erst kürzlich Stellung genommen und klargestellt, dass solche Klageanmerkungen nur zulässig sind, soweit sie das GBG oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht gleich aus, schränkt sie jedoch auf bestimmte Klagen ein: In Frage kommen nämlich bloß solche, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagetyp entsprechen. Die Frage, ob eine Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags im Einzelfall zu entscheiden.
Voraussetzungen
Grundsätzlich kann nach § 61 Absatz 1 Satz 1 GBG derjenige, der durch eine Einverleibung in einem bücherlichen Recht verletzt zu sein scheint, die Anmerkung dieses Streits verlangen, wenn er die Einverleibung aufgrund ihrer Ungültigkeit im Prozessweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen Grundbuchstandes begehrt. Voraussetzung einer solchen Streitanmerkung ist daher, dass ein dingliches Recht an einer verbücherten Liegenschaft, zumindest aber ein Recht geltend gemacht wird, welches aufgrund einer besonderen Bestimmung einem dinglichen Recht gleich zu halten ist. Wer diese Anmerkung anstrebt, muss also in einem bücherlichen Recht verletzt sein und die Wiederherstellung des Grundbuchstands verlangen. Hingegen ist die Streitanmerkung einer Klage, deren Begehren nicht auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern nur auf die Lösung einer für ein allfälliges späteres Verbücherungsbegehren relevanten Vorfrage gerichtet ist, nach Ansicht des Gerichtshofs unzulässig (veröffentlicht in OGH 3 Ob 46/21t).
Fazit: Wer eine Streitanmerkung nach § 61 GBG anstrebt, muss in einem bücherlichen Recht verletzt sein und die Wiederherstellung des Grundbuchstands verlangen. Kontaktieren Sie uns gerne bei grundbuchsrechtlichen Fragen, denn hier ist eine differenzierte Sichtweise im Einzelfall erforderlich. Das zeigt auch diese Entscheidung des OGH, wonach die Streitanmerkung unter den genannten Voraussetzungen zwar grundsätzlich möglich ist, geht es hingegen um eine Klage, deren Begehren nicht auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern nur auf die Lösung einer für ein allfälliges späteres Verbücherungsbegehren relevanten Vorfrage gerichtet ist, so ist die Anmerkung des Streits unzulässig.
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