Bei einem Übergang von Geschäftsanteilen an einer GmbH gibt es einiges zu beachten. So muss der Abtretungsvertrag in manchen (Ausnahme-)Fällen etwa dem Firmenbuchgericht vorgelegt werden. Doch unter welchen Voraussetzungen kann oder muss das Firmenbuchgericht eine Überprüfung der Richtigkeit vornehmen, in welcher Form muss der Abtretungsvertrag abgeschlossen werden und wie sieht es mit dem Inhalt des Anmeldeschriftsatzes aus – was muss dieser enthalten?

Formerfordernisse

Sollen GmbH-Geschäftsanteile aufgrund eines Abtretungsvertrags übergehen, so muss der Abtretungsvertrag in Form eines Notariatsakts gemäß § 76 Abs 2 Satz 1 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) abgeschlossen werden. Daraufhin kann eine vereinfachte Anmeldung durch den Geschäftsführer gemäß § 11 FBG (Firmenbuchgesetz) erfolgen, wobei grundsätzlich keine Vorlage notwendig ist. Davon gibt es allerdings eine Ausnahme, wenn nämlich das Firmenbuchgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen hat.

(Eingeschränkte) Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts

Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts kann sich grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob der angezeigte Vorgang dem Gesetz und der Satzung entspricht. Diese eingeschränkte Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts ist damit zu begründen, dass nach der gesetzlichen Anmeldungsregelung des § 26 GmbHG die Vorlage von Urkunden nicht vorgesehen ist, der Geschäftsführer vor der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels die formelle und materielle Richtigkeit des Übertragungsakts und seine Rechtswirksamkeit zu prüfen hat und ihn eine besondere schadenersatzrechtliche Haftung für die Richtigkeit seiner Angaben in der Firmenbuchanmeldung trifft. Das Firmenbuchgericht darf sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit der Wissenserklärungen des Geschäftsführers verlassen. Wichtig ist, dass der Anmeldeschriftsatz jene Tatsachen enthält, anhand derer wenigstens die eingeschränkte Prüfung des Firmenbuchgerichts erfolgen kann. Dazu gehört beispielsweise auch die Angabe, dass die Abtretung auf Grundlage eines Notariatsakts erfolgt ist, wobei der Name des Notars und das Datum des Notariatsakts anzugeben sind.

OGH dazu

Erst kürzlich hat sich auch der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dieser Thematik auseinandergesetzt und ergänzend festgestellt, dass es regelmäßig eine Frage des Einzelfalls ist, ob Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen und damit eine Prüfungsbefugnis bzw. Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts ausgelöst wird. Fehlen etwa Angaben zur Einhaltung der Notariatsaktsform bei Abschluss der Abtretungsverträge, so ist das nach Ansicht des Gerichtshofs jedenfalls geeignet, um Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anteilsübertragung zu wecken. Bevor es zur Antragsabweisung kommt, hat das Firmenbuchgericht zweckdienliche Erhebungen im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zu veranlassen. Die Aufforderung zur Vorlage der Abtretungsverträge geht dem in der Regel voraus (veröffentlicht in OGH 6Ob196/20x).

Fazit: Sollen GmbH-Geschäftsanteile aufgrund eines Abtretungsvertrags übergehen, so muss der Abtretungsvertrag in Notariatsaktsform abgeschlossen werden. Daraufhin kann eine vereinfachte Anmeldung erfolgen. Hat das Firmenbuchgericht jedoch Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen, so kann dies eine Prüfpflicht auslösen. Grundsätzlich darf sich das Firmenbuchgericht zwar auf die Richtigkeit der Wissenserklärungen des Geschäftsführers verlassen, dazu muss der Anmeldeschriftsatz aber alle erforderlichen Tatsachen enthalten. Unser Tipp lautet daher, alle Formerfordernisse genau einzuhalten und einer Aufforderung zur Vorlage der Abtretungsverträge schnellstmöglich nachzukommen. Bei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anteilsübertragung kann es im schlimmsten Fall nämlich sogar zur Antragsabweisung kommen.

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