Geldstrafen wegen Falschparken oder Parken ohne Parkschein, sind nahezu jedem Autofahrer in der Innenstadt ein Gräuel. In den meisten Fällen wird Einsicht gezeigt und die Strafe bezahlt, doch wie sieht es aus, wenn man zwar eine Geldstrafe wegen Parken in einer gebührenpflichtigen Zone ohne Parkschein auferlegt bekommt, tatsächlich aber glaubt, sein Fahrzeug gar nicht in einer solchen Zone abgestellt zu haben?
Ein solcher Fall landete erst kürzlich vor dem Höchstgericht, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage befasste, ob eine Verwaltungsstrafe wegen Nicht-Entrichtung der Parkgebühr rechtmäßig verhängt wurde, wenn das Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich „Halten und Parken verboten“ innerhalb einer Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt wurde.
Zuerst war die Frage zu beantworten, ob es in einem solchen Fall überhaupt von Relevanz ist, ob sich diese Ladezone in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet oder das Fahrzeug in einem Parkverbot außerhalb der gebührenpflichtigen Zone geparkt wurde.
Der VwGH führte dazu aus, dass die Kurzparkzone das gesamte Gebiet von Verkehrsflächen umfasst, das in der Verordnung beschrieben ist. Das schließt auch Halte- und Parkverbotszonen mit ein. Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ist daher auch dann gebührenpflichtig, wenn es innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone an einer Stelle erfolgt, an der das Parken oder Halten und Parken verboten ist (veröffentlicht in VwGH Ro 2020/16/0009).
Fazit: Das Verhängen einer Geldstrafe ist beim Parken ohne Parkschein in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen rechtmäßig. Eine Kurzparkzone umfasst das gesamte Gebiet von Verkehrsflächen, das in der jeweiligen Verordnung beschrieben ist. Davon sind auch als Halte- und Parkverbotszonen gekennzeichnete Flächen nicht ausgenommen. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einer solchen Fläche ist daher ebenfalls gebührenpflichtig, wie die gesamte Kurzparkzone.
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