Bei Bauverträgen muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen eine Sicherstellung für den Werklohn leisten. Dafür kommen verschiedene Formen in Frage. Auch eine abstrakte Bankgarantie stellt ein taugliches Sicherungsmittel dar. Doch können auch Bankgarantien mit Effektivklauseln Sicherungsmittel in diesem Sinne sein? Diese Frage war bislang in der Lehre umstritten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich nun erstmals mit der strittigen Thematik.

Gemäß § 1170b ABGB ist bei Bauverträgen die Pflicht des Auftraggebers, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine Sicherstellung für den Werklohn zu leisten, vertraglich nicht abdingbar. Der Höhe nach ist diese Sicherstellungsobliegenheit mit 20 %, bei innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen aber mit 40 % des vereinbarten Entgelts begrenzt. Entscheidend ist dabei nicht der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und geplantem Fertigstellungstermin, sondern die im Vertrag veranschlagte Arbeitsdauer. Eine tatsächlich längere oder kürzere Dauer wirkt sich nicht auf die Obergrenze aus.

Eine abstrakte Bankgarantie stellt jedenfalls ein taugliches Sicherungsmittel gemäß § 1170b ABGB dar. Ob dies auch auf eine Bankgarantie zutrifft, die eine Effektivklausel enthält, war bisher in der Lehre umstritten. Der OGH stellte nun in seiner Entscheidung klar, dass auch eine solche Bankgarantie (mit Effektivklausel) ein taugliches Sicherungsmittel im Sinne des § 1170b ABGB sein kann, allerdings nur dann, wenn dem Werkunternehmer der Abruf durch die Abruferfordernisse nicht ungebührlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Jedenfalls soll eine Bankgarantie, die vom Werkunternehmer im Ergebnis nur mit Zustimmung des Auftraggebers abgerufen werden kann, kein geeignetes Sicherungsmittel darstellen.

Doch wie verhält es sich, wenn der Abruf einer Bankgarantie an die Vorlage eines bestimmten Schriftstücks, wie zum Beispiel eines (strittigen) Urteils in einem Bauprozess gebunden wird? Schließt die knappe Befristung der Garantie einen formgerechten Ablauf letztlich aus und hat sich der Auftraggeber auch nicht zu einer Verlängerung der Garantie verpflichtet, so kann es sich nicht um eine ausreichende Sicherstellung handeln. Ob es in der zur Verfügung gestellten Zeit realistisch ist, das jeweilige Schriftstück vorzulegen, muss kritisch hinterfragt werden (veröffentlicht in OGH 3 Ob 134/20g).

Fazit: Eine Bankgarantie mit Effektivklausel kann grundsätzlich ein taugliches Sicherungsmittel im Sinne des § 1170b ABGB sein, allerdings nur dann, wenn dem Werkunternehmer der Abruf durch die Abruferfordernisse nicht ungebührlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Bei der detaillierten Überprüfung des Wortlautes des Garantietextes sind wir Ihnen gerne behilflich.

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

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