Egal, ob man im In- oder Ausland Urlaub macht, es kommt immer wieder zu mehr oder weniger drastischen Unfällen in den Unterkünften. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in seiner jüngsten Entscheidung mit der Frage befasst, wer für die Folgen eines Unfalls im Hotelzimmer haftet, wenn es im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zu einem Schaden kommt.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin buchte einen so genannten „Deluxe Pool Access Room“ in einem Hotel. Am Anreisetag stolperte sie über ein im Zimmer befindliches Podest, das auch bei Tageslicht nur schwer erkennbar war und brach sich dabei den Mittelfußknochen. Daraufhin begehrte sie Schadenersatz vom Reiseveranstalter.

Das Berufungsgericht bestätigte das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts und verneinte ebenfalls eine der Beklagten zurechenbare Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Revision wurde für zulässig erklärt und in der Folge wandte sich die Klägerin an den OGH (veröffentlicht in OGH 5 Ob 47/20b).

Rechtliche Beurteilung

Die österreichische Rechtsprechung spricht gemäß § 1293 ABGB immer dann von einem Schaden, wenn jemandem ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt wird.

Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist ein ursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Schädigers. Ebenso ist ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Für bestimmte gefährliche Anlagen und Einrichtungen gibt es eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung.

Das Schadenersatzrecht in Österreich unterscheidet außerdem zwischen einem positiven Schaden und einem entgangenen Gewinn. Bezüglich der Rechtswidrigkeit wird nochmals zwischen Schadenersatz ex delicto (deliktischer Schadenersatz) und Schadenersatz ex contractu (vertraglicher Schadenersatz) differenziert. Letzterer bezieht sich auf Ansprüche, die auf vertraglichen Grundlagen beruhen.

Der ex contractu Schadensersatz ergibt sich aus einer Vertragsverletzung, also aus der Verletzung von Haupt- und Nebenleistungspflichten oder Verhaltenspflichten. Demgegenüber steht der ex delicto Schadensersatz, der sich auf den Verstoß gegen absolute Rechte, Schutzgesetze oder gute Sitten bezieht.

Im Schadensersatzrecht in Österreich bestehen sehr lange Haftungsfristen, sodass ein Anspruch erst nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und Schädigers verjährt. Jedenfalls aber nach dem Verstreichen von 30 Jahren. Tritt ein Schaden also beispielsweise erst nach 10 Jahren auf, hat man vom 10. bis zum 13. Jahr Zeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Beweislastumkehr bei Schadenersatz

Bei Schadenersatzansprüchen muss der Geschädigte innerhalb der ersten 10 Jahre nicht das Verschulden des Schädigers nachweisen, sondern der Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Im Anlassfall geht es um die Frage, ob eine Haftung des Verantwortlichen aus der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten in Betracht kommt, da im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine besondere Gefahrenlage entstanden ist.

Wird ein Vertrag abgeschlossen, so richten sich die daraus entstehenden Verkehrssicherungspflichten auch nach dem Vertragsrecht. Den Sicherungspflichtigen trifft die nebenvertragliche Verpflichtung, für die Sicherheit der befugten Benützer und für ihre körperliche Unversehrtheit zu sorgen. Ihn trifft die Pflicht, den Verkehrsbereich in einem sicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten und die befugten Benützer vor Gefahren zu schützen. Dennoch muss darauf geachtet werden, dass die Anforderungen an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden, da es sonst zu einer vom Verschulden unabhängigen Haftung des Sicherungspflichtigen kommen würde. Umfang und Intensität der Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Die Grenze der Haftung liegt immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

Ob im konkreten Fall die Beklagte alles ihr Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Da Fälle wie diese aber nahezu täglich vorkommen, kann die Entscheidung des OGH beispielhaft herangezogen werden.

Im von der Klägerin gebuchten Hotelzimmer, waren die Betten erhöht, was bei Betreten des Raumes leicht wahrgenommen werden konnte. Zudem bestand die Möglichkeit, das Podium über ein Bedienelement am Kopfteil des Bettes zu beleuchten. Das Berufungsgericht ging daher zu Recht von einer besonderen architektonischen Charakteristik am Lageort des Hotels aus, die dem Reisenden ein besonderes Ambiente in Form einer luxuriösen Schlafstatt bieten sollte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Besonderheit auch in den Reiseprospekten, die der Klägerin vor Antritt der Reise zur Verfügung standen, gut erkennbar war, kann in diesem Fall nicht von einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ausgegangen werden. In ihrem Rechtsmittel räumte die Klägerin sogar ein, dass das Podest gut sichtbar war. Es war nicht nachvollziehbar, warum „rechtlich betrachtet“ gerade darin „jene Gefährlichkeit, die von diesem Podest ausgeht“, liegen sollte.

Nach der Rechtsprechung entfällt die Verkehrssicherungpflicht zur Gänze, wenn die Gefahr leicht erkennbar ist, weil sich in einem solchen Fall jeder selbst schützen kann. Mangels Verstoßes der Beklagten gegen die Verkehrssicherungspflicht stellen sich entgegen den Revisionsausführungen weder Fragen nach der Beweislast, noch solche der Verschuldensteilung (veröffentlicht in OGH 5 Ob 47/20b).

Fazit: Auch im Urlaub kommt es häufig zu Unfällen mit mehr oder weniger schlimmen Folgen. Eine Urlaubsbuchung erfolgt in der Regel durch Abschluss eines Vertrages. Entsteht im Rahmen eines solchen Vertragsverhältnisses eine besondere Gefahrenlage, so kommt eine Haftung des Verantwortlichen aus der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Den Sicherungspflichtigen trifft die nebenvertragliche Verpflichtung, die Sicherheit der befugten Benützer und ihre körperliche Unversehrtheit zu wahren, wobei die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Sie entfallen daher zur Gänze, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung, erkennbar ist.

 

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