Jedes Jahr im Winter, wenn es anfängt zu schneien, stellt sich die Frage, wer eigentlich für Schneeräumung und Streuung zuständig ist.
Gemäß § 93 StVO haben Liegenschaftseigentümer die Pflicht, Gehwege zu räumen, streuen und zu säubern. Mieter oder Pächter trifft diese Obliegenheit nur, wenn das mit dem Vermieter/-pächter vertraglich vereinbart wurde. Grundsätzlich muss ein ein Meter breiter Streifen auf Gehwegen, sowie an Straßen entlang der Liegenschaft geräumt werden. Außerdem muss bei Glatteis gestreut werden und bei Dachlawinengefahr oder Eiszapfenbildung ist das Dach zu räumen, wodurch andere Straßenbenützer aber keinesfalls gefährdet werden dürfen. Gegebenenfalls muss auf die Gefahr hingewiesen, beziehungsweise die betroffene Stelle abgesperrt werden. Schnee darf dabei nicht auf der Fahrbahn entsorgt werden.
Eine Verletzung dieser Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit Geldstrafen sanktioniert werden. Darüber hinaus kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen oder Schadenersatzpflichten kommen, wenn sich bei mangelhafter Schneeräumung jemand verletzt.
Außerhalb des privaten Bereichs haben auch Geschäftsinhaber aufgrund ihrer vorvertraglichen Pflichten dafür zu sorgen, die Sicherheit des Geschäftslokals und der dazugehörigen Anlagen zu gewährleisten. Dabei ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen und darauf, dass die Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung möglich und zumutbar sind.
Laut Rechtsprechung des Oberste Gerichtshof müssen auch Zu- und Abgangsbereiche zu bzw. von zur Verfügung gestellten Parkplätzen ausreichend gesichert werden, wenn sie vom Kunden bestimmungsgemäß genutzt werden, da sie zum Geschäftsbetrieb gehören.
(OGH 23.10.2018, 4 Ob 121/18z)